Diese Verordnung gilt für die Aufstellung von -> Transformatoren und Schaltanlagen für Nennspannungen über ein Kilovolt, -> ortsfesten Stromerzeugungsaggregaten für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und -> zentralen Batterieanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen in Gebäuden. Die Verordnung gilt auch für die Aufstellung von Energiespeichersystemen in Form von Akkumulatoren für die allgemeine Stromversorgung. Sie GILT NICHT für: -> freistehende Gebäude, die ausschließlich für Schaltanlagen/der Stromerzeugung dienen oder -> durch Brandwände abgetrennte Gebäudeteile -> zentrale Batterieanlagen mit einer Gesamtkapazität von nicht mehr als 2 Kilowattstunden, für die nur verschlossene Batterien verwendet werden und -> Energiespeichersysteme mit einer Batteriekapazität von insgesamt nicht mehr als 20 Kilowattstunden für die allgemeine Stromversorgung in Gebäuden. |