Kerninhalte | Diese Verordnung regelt - die Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten,
- die Finanzierung der amtlichen Kontrollen,
- die Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten und deren Zusammenarbeit,
- die Durchführung von Kontrollen durch die Kommission in den Mitgliedstaaten und in Drittländern,
- die Festlegung von Bedingungen für Tiere und Waren, die aus Drittländern in die Union verbracht werden, und
- die Einrichtung eines computergestützten Informationssystems zur Verwaltung von Informationen und Daten über die amtlichen Kontrollen.
Sie gilt für die amtlichen Kontrollen, mit denen die Einhaltung der Vorschriften überprüft werden soll, die entweder auf Unionsebene oder von den Mitgliedstaaten zur Anwendung von Unionsrecht in den folgenden Bereichen erlassen wurden: - Lebensmittel und Lebensmittelsicherheit, Lauterkeit und gesundheitliche Unbedenklichkeit auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln, darunter Vorschriften zur Gewährleistung fairer Handelspraktiken und über den Schutz der Interessen und der Information der Verbraucher, sowie Vorschriften über die Herstellung und Verwendung von Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen;
- die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen (GVO) zum Zweck der Herstellung von Lebens und Futtermitteln in die Umwelt;
- Futtermittel und Futtermittelsicherheit auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Futtermitteln sowie über die Verwendung von Futtermitteln, einschließlich Vorschriften zur Gewährleistung fairer Handelspraktiken und über den Schutz der Gesundheit, der Interessen und der Information der Verbraucher;
- Anforderungen im Bereich Tiergesundheit;
- Verhütung und Minimierung von Risiken für die Gesundheit von Menschen und Tieren, die sich aus tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten ergeben;
- Anforderungen im Bereich Tierschutz;
- Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen;
- das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, sowie über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, mit Ausnahme von Anwendungsgeräten für Pestizide;
- die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen;
- die Verwendung der Angaben „geschützte Ursprungsbezeichnung", „geschützte geografische Angabe" und „garantiert traditionelle Spezialität" und die entsprechende Kennzeichnung der Erzeugnisse.
Sie gilt auch für die amtlichen Kontrollen, mit denen die Einhaltung der für Tiere und Waren, die in die Union verbracht oder aus der Union ausgeführt werden, geltenden Anforderungen überprüft werden soll. In Deutschland werden durch die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittelrechts, des Rechts der tierischen Nebenprodukte, des Weinrechts, des Futtermittelrechts und des Tabakrechts" (AVV RÜb) die europäischen Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/625 konkretisiert. Dadurch wird ein einheitlicher Vollzug durch die Überwachungsbehörden der Länder gewährleistet. |