Verordnung (EU) Nr. 753_2011
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Kerninhalte | Mit dieser Verordnung wird seit August 2011 zwischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die dem Al-Qaida-Netzwerk unterliegen, und den Anhängern der Taliban unterschieden. Sie regelt, dass insbesondere die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Personen und Einrichtungen eingefroren werden und diesen Personen und Einrichtungen des Weiteren weder direkt noch indirekt Gelder und sonstige Wirtschaftsressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen (Bereitstellungsverbot). Hinweis: In Anhang I werden vor allem natürliche und juristische Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen genannt, die den Taliban angehören, mit den Taliban verbunden sind oder vom Sanktionsausschuss als Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen bezeichnet wurden, die mit den Taliban verbunden und daher für die Bedrohung des Friedens, der Stabilität und der Sicherheit in Afghanistan verantwortlich sind. HINWEIS: Dieser Datensatz wird nicht mehr gepflegt. Änderungen zu dieser Verordnung werden ab sofort unter dem Datensatz "Import/Export" gemeldet. |
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