Verordnung (EG) Nr. 1935_2004

 



Bezeichnung/ Link zum Rechtstext

Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG

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Kerninhalte

Zweck dieser Verordnung ist es, das wirksame Funktionieren des Binnenmarkts in Bezug auf das Inverkehrbringen von Materialien und Gegenständen in der Gemeinschaft sicherzustellen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln unmittelbar oder mittelbar in Berührung zu kommen, und gleichzeitig die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Verbraucherinteressen zu schaffen.

Sie gilt für Materialien und Gegenstände, einschließlich aktiver und intelligenter Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände, die als Fertigerzeugnis

  • dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen oder
  • bereits mit Lebensmitteln in Berührung sind und dazu bestimmt sind oder
  • vernünftigerweise vorhersehen lassen, dass sie bei normaler oder vorhersehbarer Verwendung mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder ihre Bestandteile an Lebensmittel abgeben.

Sie gilt nicht für

  • Materialien und Gegenstände, die als Antiquitäten abgegeben werden;
  • Überzugs- und Beschichtungsmaterialien, wie Materialien zum Überziehen von Käserinden, Fleisch- und Wurstwaren oder Obst, die mit dem Lebensmittel ein Ganzes bilden und mit diesem verzehrt werden können;
  • ortsfeste öffentliche oder private Wasserversorgungsanlagen.


Gemäß Artikel 5 der Rahmenverordnung gibt es für bestimmte Gruppen von Materialien und Gegenständen noch zusätzliche Einzelmaßnahmen:

Ferner wurden Richtlinien erlassen für

  • Keramikgegenstände (Richtlinie 84/500/EWG)
  • Zellglasfolien (Richtlinie 2007/42/EG)
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