Kerninhalte | Diese Verordnung bestimmt, dass Gelder und wirtschaftliche Ressourcen der in Anhang I genannten Personen, Organisationen, Vereinigungen und Unternehmen eingefroren sind, um jegliche Formen der Verwendung zum Zwecke der Veränderung des Geldbetrags bzw. des Erwerbs von Geldern, Waren oder Dienstleistungen zu verhindern. Sie normiert zudem, dass diesen Personen, Organisationen, Vereinigungen und Unternehmen keine Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen. Dieses Verbot bezieht sich auf finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Vorteile aller Art, d.h. nicht nur auf Gelder oder sonstige finanzielle Werte, sondern auf alle Vorteile, die zur Erzielung von Geldern, Waren oder Dienstleistungen eingesetzt werden können. |