Verordnung (EU) 2016/1686
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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates vom 20. September 2016 zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und die mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen |
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Kerninhalte | Diese Verordnung normiert das Einfrieren von Vermögenswerten natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die die einschlägigen Kriterien erfüllen, um den Kampf gegen die internationale terroristische Bedrohung durch ISIL (Da'esh) und Al-Qaida zu verstärken. Sie gilt Sie bestimmt, dass sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die unmittelbar oder mittelbar Eigentum oder Besitz einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung sind, einschließlich von Dritten, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, eingefroren werden. Sie bestimmt zudem, dass den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen dürfen. HINWEIS: Dieser Datensatz wird nicht mehr gepflegt. Änderungen zu dieser Verordnung werden ab sofort unter dem Datensatz "Import/Export" gemeldet. |
Links zur Rechtsänderung | Review vom 01. November 2024 |