Verordnung (EU) Nr. 389_2013
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Kerninhalte | Diese Verordnung enthält allgemeine Vorschriften sowie Funktions- und Wartungsvorschriften für das Unionsregister während des am 1. Januar 2013 beginnenden Handelszeitraums und den darauffolgenden Handelszeiträumen, für das unabhängige Transaktionsprotokoll (Independent Transaction Log, ITL) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG und für die Register gemäß Artikel 6 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG. Sie gilt für Zertifikate, die für den am 1. Januar 2013 beginnenden Handelszeitraum des EU-Emissionshandelssystems und die darauffolgenden Handelszeiträume generiert werden, sowie für Einheiten der zugewiesenen jährlichen Emissionsmenge und Kyoto-Einheiten. Die Verordnung wird zum 1. Januar 2021 aufgehoben. Sie gilt jedoch weiterhin bis zum 1. Januar 2026 für alle Maßnahmen, die für den Handelszeitraum 2013–2020, den zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls und den Erfüllungszeitraum gemäß Artikel 3 Nummer 30 vorgeschrieben sind. |
Links zur Rechtsänderung | Review vom 08. Januar 2021 |