26. BImSchVVwV

 



Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder – 26. BImSchV vom 26. Februar 2016

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Kerninhalte

Diese Verwaltungsvorschrift konkretisiert die in § 4 Absatz 2 der 26. BImSchV geregelten Vorsorgeanforderungen.

Sie normiert die Anforderungen an Niederfrequenz- und Gleichstromanlagen bei der Errichtung und wesentlichen Änderung, um die von der jeweiligen Anlage ausgehenden elektrischen und magnetischen Felder nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung von Gegebenheiten im Einwirkungsbereich zu minimieren.

Sie beschreibt die Kriterien der Minimierung für den jeweiligen Einzelfall, der immer einer Verhältnismäßigkeitsabwägung unterliegt, und legt für die Vollzugsbehörden ein einheitliches Prüf- und Bewertungsschema für die Minimierung fest.