TRBS 1201

 



Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen vom 14. März 2019

Link zum RechtstextTRBS 1201

Kerninhalte

Diese technische Regel konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung hinsichtlich

  • der Ermittlung und Festlegung von Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen sowie deren Durchführung,
  • der Verfahrensweise zur Bestimmung der mit der Prüfung zu beauftragenden Person oder zugelassenen Überwachungsstelle,
  • der Ermittlung und Festlegung der erforderlichen Kontrollen und deren Durchführung und
  • der Erstellung der ggf. erforderlichen Aufzeichnungen oder Bescheinigungen.


Sie gilt auch für die Prüfung der Explosionssicherheit an Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen.

Zusammengefasst in folgenden Summary-Pflichten (Pflichten-Päckchen)Am_SumAnschlag; Am_SumElektrBetriebsm_DGUV; Am_SumFahrzeuge; Am_SumHebebühnen; Am_SumPressen; F2_SumGefährdb_2; FM_SumPrüfpf; Inst_SumPrüfpf