GenTVfV

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Verordnung über Antrags- und Anmeldeunterlagen und über Genehmigungs- und Anmeldeverfahren nach dem Gentechnikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1996

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Gentechnik-Gentechnik-Verfahrensverordnung

Kerninhalte

Diese Verordnung regelt Einzelheiten des Verfahrens

-> zur Entscheidung über die Erteilung einer Anlagengenehmigung für
--> die Errichtung und den Betrieb gentechnischer Anlagen, in denen gentechnische Arbeiten in der Sicherheitsstufe 2, 3 oder 4 durchgeführt werden sollen, einschließlich der Durchführung bestimmter gentechnischer Arbeiten,
--> die wesentliche Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage der Sicherheitsstufe 2, 3 oder 4,
--> die Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten, die einer höheren Sicherheitsstufe zuzuordnen sind als die von der Anlagengenehmigung oder von der Anmeldung umfassten Arbeiten,

-> zur Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung für
--> die Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufe 2, 3 oder 4,
--> die Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen,
--> das Inverkehrbringen von Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen,
--> das Inverkehrbringen von Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, zu einem anderen Zweck als der bisherigen bestimmungsgemäßen Verwendung,

-> zur Anmeldung
--> der Errichtung und des Betriebs gentechnischer Anlagen, in denen gentechnische Arbeiten in der Sicherheitsstufe 2 durchgeführt werden sollen, einschließlich der vorgesehenen gentechnischen Arbeiten,
--> der wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage der Sicherheitsstufe 2,

-> zur Anzeige
--> der Errichtung und des Betriebs gentechnischer Anlagen, in denen gentechnische Arbeiten in der Sicherheitsstufe 1 durchgeführt werden sollen, einschließlich der vorgesehenen gentechnischen Arbeiten,
--> der wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage der Sicherheitsstufe 1,
--> der Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufe 2.