15. ProdSV

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Fünfzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz vom 10. Januar 2024 (Verordnung über das Verbot der Einfuhr, des Inverkehrbringens und des Bereitstellens von Himmelslaternen auf dem Markt)

Link zum Rechtstext

15. ProdSV

Kerninhalte

Die Fünfzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz verbietet folgende Handlungen in Deutschland:

-> Einfuhr von Himmelslaternen
Es ist untersagt, Himmelslaternen in Deutschland einzuführen.

-> Inverkehrbringen von Himmelslaternen
Das Anbieten, Verkaufen oder jegliche Form des Vertriebs von Himmelslaternen auf dem deutschen Markt ist verboten.

-> Bereitstellung von Himmelslaternen auf dem Markt
Jegliche Form der Verfügbarkeit von Himmelslaternen für Endnutzer in Deutschland, einschließlich der Bereitstellung durch Online-Verkauf oder andere Formen des Fernabsatzes, ist untersagt. Dies gilt insbesondere, wenn sich das Verkaufsangebot an Endnutzer in Deutschland richtet.

Die Verordnung definiert Himmelslaternen als unbemannte ballonartige Flugleuchtkörper, die durch eine offene Feuerquelle Auftrieb erhalten und frei sowie ohne Kontrollmöglichkeit fliegen. Der Brennstoff dieser Feuerquelle kann fest, flüssig oder gasförmig sein. Andere Bezeichnungen für Himmelslaternen, wie Wunschlaterne oder Glücksballon, fallen ebenfalls unter dieses Verbot.

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden als Ordnungswidrigkeiten angesehen und können bei beharrlicher Wiederholung oder Gefährdung von Leben, Gesundheit oder fremden Sachen von bedeutendem Wert auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

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Review vom 15. Januar 2024