4. WindSeeV

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Vierte Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 20. Februar 2024

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Vierte Windenergie-auf-See-Verordnung

Kerninhalte

Für die im Flächenentwicklungsplan festgelegten Flächen N-9.1, N-9.2 und N-9.3 in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone der Nordsee werden durch diese Verordnung
-> die Eignung zur Ausschreibung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgestellt,
-> festgestellt, dass die Realisierung von Windenergieanlagen auf See auf der zentral voruntersuchten Fläche aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist,
-> Vorgaben für das spätere Vorhaben festgelegt und
-> die auf den Flächen zu installierende Leistung festgestellt.

Links zur Rechtsänderung

Review vom 01. März 2024