GenTNotfV

Bezeichnung/ Link zum Rechtstext

Verordnung über die Erstellung von außerbetrieblichen Notfallplänen und über Informations-, Melde- und Unterrichtungspflichten vom 10. Dezember 1997

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Gentechnik-Notfallverordnung

Kerninhalte

Diese Verordnung gilt für gentechnische Anlagen, in denen gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2, 3 oder 4 im Sinne des § 7 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes durchgeführt werden.