BDSG 2017

 



Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Bundesdatenschutzgesetz vom 30. Juni 2017

Link zum Rechtstext BDSG 2017

Kerninhalte

Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch

  • öffentliche Stellen des Bundes,
  • öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist und soweit sie
  • Bundesrecht ausführen oder
  • als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt.

Für nichtöffentliche Stellen gilt es für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen – es sei denn, die Verarbeitung durch natürliche Personen erfolgt zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten.

Zusammengefasst in folgenden Summary-PflichtenF1_SumBeauft2; F1_SumMitteilung_2
Links zur Rechtsänderung

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Review vom 06. Juli 2022
Review vom 01. Juli 2021