TRGS 557
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Dioxine (Ausgabe August 2008) |
Link zum Rechtstext | TRGS 557 |
Kerninhalte | Diese Technische Regel für Gefahrstoffe gilt für Tätigkeiten mit Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die chlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (Dioxine) enthalten oder aus denen diese entstehen oder freigesetzt werden. Dazu gehören auch Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten. |