TRGS 557

 



Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Dioxine (Ausgabe August 2008)

Link zum RechtstextTRGS 557

Kerninhalte

Diese Technische Regel für Gefahrstoffe gilt für Tätigkeiten mit Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die chlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (Dioxine) enthalten oder aus denen diese entstehen oder freigesetzt werden. Dazu gehören auch Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten.