TRGS 511

 



Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Ammoniumnitrat (Ausgabe Juni 2004)

Link zum RechtstextTRGS 511

Kerninhalte

Diese Technische Regel für Gefahrstoffe gilt für das Lagern, Abfüllen und innerbetriebliche Befördern von Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen.

Sie gilt unter anderem weder für Zubereitungen mit einem Massengehalt an Ammoniumnitrat bis zu 10 % noch für Ammoniumnitrat und Zubereitungen, die dem Sprengstoffgesetz unterliegen.

Zusammengefasst in folgenden Summary-Pflichten (Pflichten-Päckchen)AufbwSum_Arbeitsschutz