TRGS 410

 



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Expositionsverzeichnis bei Gefährdung gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B (Ausgabe Juni 2015)

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TRGS 410

Kerninhalte

Diese Technische Regel für Gefahrstoffe konkretisiert die Pflicht des Arbeitgebers nach der Gefahrstoffverordnung, ein aktualisiertes Verzeichnis über die Beschäftigten zu führen, die Tätigkeiten mit krebserzeugenden und keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A und 1B ausüben und bei denen eine Gefährdung der Gesundheit oder der Sicherheit besteht.

Sie ist anzuwenden, wenn Beschäftigte Tätigkeiten mit krebserzeugenden und keimzellmutagenen Gefahrstoffen ausüben, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) als Carc. 1A oder 1B; H 350, Carc. 1A oder 1B; H350i oder als Muta 1A oder 1B; H 340 eingestuft wurden und bei denen die Gefährdungsbeurteilung eine Gefährdung der Gesundheit oder der Sicherheit ergibt.

Sie gilt ebenso für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, wenn diese Stoffe in der TRGS 905 als krebserzeugend der Kategorie 1A oder 1B, oder als keimzellmutagen der Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind, und für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die in der TRGS 906 aufgeführt sind.

Zusammengefasst in folgenden Summary-Pflichten (Pflichten-Päckchen)Arzt_SumBeauft_2; F2_SumGfstoff_4; FaSi_Gfstoff_Sum_6; FM_Gfstoff_Sum_6; Inst_Gfstoff_Sum_6
Links zur RechtsänderungReview vom 01. März 2023 
Review vom 04. Februar 2022
Review vom 10. Februar 2021
Review vom 08. Januar 2021