TRGS 512

 



Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Begasungen vom 26. Januar 2007

Link zum RechtstextTRGS 512

Kerninhalte

Diese Technische Regel für Gefahrstoffe gilt unter anderem für Tätigkeiten mit folgenden Stoffen und Zubereitungen, sofern sie als Begasungsmittel eingesetzt werden:

  • Hydrogencyanid (Cyanwasserstoff, Blausäure) sowie Stoffe und Zubereitungen, die zum Entwickeln oder Verdampfen von Hydrogencyanid oder leicht flüchtigen Hydrogencyanid Verbindungen dienen
  • Phosphorwasserstoff und Phosphorwasserstoff entwickelnde Stoffe und Zubereitungen
  • Sulfuryldifluorid (Sulfurylfluorid)

Sie gilt nicht für Tätigkeiten bei Begasungen mit Ethylenoxid und Formaldehyd in Sterilisations- und Desinfektionsanlagen (hierfür gilt die TRGS 513) und bei Raumdesinfektionen mit Formaldehyd sowie Stoffen und Zubereitungen, die zum Entwickeln oder Verdampfen von Formaldehyd dienen (hierfür gilt die TRGS 522).

Zusammengefasst in folgenden Summary-Pflichten (Pflichten-Päckchen)AufbwSum_Diverse