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TRGS 512
TRGS 512
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Begasungen vom 26. Januar 2007 |
Link zum Rechtstext | TRGS 512 |
Kerninhalte | Diese Technische Regel für Gefahrstoffe gilt unter anderem für Tätigkeiten mit folgenden Stoffen und Zubereitungen, sofern sie als Begasungsmittel eingesetzt werden:
Sie gilt nicht für Tätigkeiten bei Begasungen mit Ethylenoxid und Formaldehyd in Sterilisations- und Desinfektionsanlagen (hierfür gilt die TRGS 513) und bei Raumdesinfektionen mit Formaldehyd sowie Stoffen und Zubereitungen, die zum Entwickeln oder Verdampfen von Formaldehyd dienen (hierfür gilt die TRGS 522). |
Zusammengefasst in folgenden Summary-Pflichten (Pflichten-Päckchen) | AufbwSum_Diverse |
, multiple selections available,