TRGS 555

 



Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten vom 9. Februar 2017

Link zum RechtstextTRGS 555

Kerninhalte

Diese Technische Regel für Gefahrstoffe ist anzuwenden für die Information der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gemäß der Gefahrstoffverordnung.

Sie findet keine Anwendung, wenn sich aus der Gefährdungsbeurteilung für eine bestimmte Tätigkeit aufgrund

  • der dem Gefahrstoff zugeordneten Gefährlichkeitsmerkmale,
  • einer nur geringen verwendeten Stoffmenge,
  • einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition und
  • der Arbeitsbedingungen

insgesamt eine nur geringe Gefährdung der Beschäftigten ergibt und die nach § 8 GefStoffV ergriffenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten ausreichen.

Zusammengefasst in folgenden Summary-Pflichten (Pflichten-Päckchen)AufbwSum_Arbeitsschutz; BetrIng_SumGfstoff; F2_SumBetrAnw_2; FaSi_Gfstoff_Sum_10; FM_Gfstoff_Sum_10; Inst_Gfstoff_Sum_10