TRGS 507

 



Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern (Ausgabe März 2009)

Link zum RechtstextTRGS 507

Kerninhalte

Diese Technische Regel für Gefahrstoffe gilt bei folgenden Arbeiten an Innenflächen und Einbauten in engen Räumen, Behältern und Schiffsräumen sowie sonstigen Räumen, bei denen häufig die natürliche Lüftung unterbunden ist, wenn dabei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt werden:

  • Reinigen einschließlich Restmengenbeseitigung (z.B. von Tanks, Kesselwagen und Straßentankfahrzeugen) und Nebentätigkeiten (z.B. Trocknen der Oberflächen, Entfernen, Schleifen oder Polieren von Beschichtungen)
  • Tätigkeiten zum Aufbringen von Beschichtungen (z.B. Lacke, Versiegelungen, Korrosionsschutz, Gummierungen, Harze, Isolierungen)
  • Klebetätigkeiten

Sie gilt nicht für Bohrungen im Erdreich und für die Herstellung von unterirdischen Hohlräumen.