TRGS 520


 



 

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Errichtung und Betrieb von Sammelstellen und Zwischenlagern für Kleinmengen gefährlicher Abfälle vom 19. Januar 2012

Link zum RechtstextTRGS 520

Kerninhalte

Diese Technische Regel für Gefahrstoffe enthält besondere Anforderungen an Sammelstellen und Zwischenlager für Kleinmengen gefährlicher Abfälle unter Berücksichtigung der GefStoffV. Sie gibt den Rahmen für erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten an ihren Arbeitsplätzen vor.

Sie gilt für die Errichtung und den Betrieb von stationären und mobilen Sammelstellen und von Zwischenlagern für gefährliche Abfälle, die aus privaten Haushalten, gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen stammen und dort in begrenzten oder haushaltsüblichen Mengen anfallen.

Sie gilt nicht für

  • das Ansammeln und Aufbewahren von gefährlichen Abfällen bei der jeweiligen Anfallstelle
  • Behandlungsanlagen im Sinne der TA Abfall
  • immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Zwischenlager
  • Rücknahmestellen ausschließlich für bestimmte Arten gefährlicher Abfälle aufgrund gesetzlicher Rücknahmeverpflichtungen (z.B. Batterien, Altöl)

Sie gilt nicht für Stoffe, die nach dem

zu beseitigen sind sowie nicht für

  • infektiöse Abfälle
  • pyrotechnische Stoffe, Sprengstoffe, Kampfmittel
  • Druckgasbehälter mit Ausnahme von Gaskartuschen, Druckgaspackungen (Spraydosen) und Handfeuerlöschern
  • Geräteschrott.
Zusammengefasst in folgenden Summary-Pflichten (Pflichten-Päckchen)Abfall_SumAllg; AufbwSum_Diverse; F1_SumAbf; F2_SumAbf