TRGS 906

 



Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV (Ausgabe März 2023)

Link zum RechtstextTRGS 906

Kerninhalte

Diese Technische Regel für Gefahrstoffe enthält ein Verzeichnis von Tätigkeiten oder Verfahren, die im Anhang I der Richtlinie 2004/37/EG oder vom Ausschuss für Gefahrstoffe als krebserzeugend bezeichnet werden.

Zusammengefasst in folgenden Summary-Pflichten (Pflichten-Päckchen)F2_SumGfstoff_4; FaSi_Gfstoff_Sum_6; FM_Gfstoff_Sum_6; Inst_Gfstoff_Sum_6
Links zur RechtsänderungReview vom 12. Mai 2023