TRGS 523

 



Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Schädlingsbekämpfung mit sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffen und Zubereitungen (Ausgabe März 1996)

Link zum RechtstextTRGS 523

Kerninhalte

Diese Technische Regel für Gefahrstoffe gilt für Schädlingsbekämpfung mit sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffen und Zubereitungen sowie Zubereitungen, bei denen die genannten Stoffe oder Zubereitungen freigesetzt werden, wenn diese

  • gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen bei einem Dritten oder
  • nicht nur gelegentlich und in geringem Umfang im eigenen Betrieb, in dem Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht werden, oder in der eigenen im Bundesseuchengesetz (seit 1. Januar 2001 Infektionsschutzgesetz) genannten Einrichtung

erfolgt.