TRGS 460
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Vorgehensweise zur Ermittlung des Standes der Technik vom 23. Juli 2018 |
Link zum Rechtstext | TRGS 460 |
Kerninhalte | Diese Technische Regel für Gefahrstoffe beschreibt eine schrittweise Vorgehensweise zur Ermittlung des Standes der Technik und konkretisiert § 2 Absatz 12 GefStoffV. |