TRGS 460

 



Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Vorgehensweise zur Ermittlung des Standes der Technik vom 23. Juli 2018

Link zum Rechtstext TRGS 460

Kerninhalte

Diese Technische Regel für Gefahrstoffe beschreibt eine schrittweise Vorgehensweise zur Ermittlung des Standes der Technik und konkretisiert § 2 Absatz 12 GefStoffV.

Im Sinne dieser Begriffsbestimmung ist sie bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und den weiteren Pflichten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nach den Abschnitten 3 und 4 der GefStoffV heranzuziehen.

Zudem soll sie bei der Erarbeitung von Technischen Regeln für Gefahrstoffe beachtet werden.