TRGS 507
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern (Ausgabe März 2009) |
Link zum Rechtstext | TRGS 507 |
Kerninhalte | Diese Technische Regel für Gefahrstoffe gilt bei folgenden Arbeiten an Innenflächen und Einbauten in engen Räumen, Behältern und Schiffsräumen sowie sonstigen Räumen, bei denen häufig die natürliche Lüftung unterbunden ist, wenn dabei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt werden:
Sie gilt nicht für Bohrungen im Erdreich und für die Herstellung von unterirdischen Hohlräumen. |