DGUV Regel 101-014
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Verwendung von Schalungen, Tragkonstruktionen und Traggerüsten (Ausgabe November 2022) |
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Kerninhalte | Diese DGUV Regel findet Anwendung auf die Verwendung der folgenden Arbeitsmittel: Schalungen, Tragkonstruktionen und Traggerüste auf Baustellen. Sie gibt zudem erläuternde Hinweise zu den Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und der Technischen Regeln für Betriebssicherheit TRBS 2121 allgemein, TRBS 1203, der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und insbesondere der Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A1.8 und ASR A2.1 und der Baustellenverordnung (BaustellV). Diese DGUV Regel wendet sich hauptsächlich an Unternehmer, die selbst oder mit ihren Beschäftigten Schalungen, Tragkonstruktionen und Traggerüste auf-, um- oder abbauen (Ersteller) oder ihren Beschäftigen bereitstellen (Nutzer). |
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