TRGS 520
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Errichtung und Betrieb von Sammelstellen und Zwischenlagern für Kleinmengen gefährlicher Abfälle vom 10. Juli 2024 |
Link zum Rechtstext | TRGS 520 |
Kerninhalte | Die TRGS 520 gilt für die Errichtung und den Betrieb stationärer und mobiler Sammelstellen und von Zwischenlagern für gefährliche Abfälle, die aus privaten Haushalten, gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Institutionen stammen und dort in begrenzten oder haushaltsüblichen Mengen anfallen. In immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen ist die TRGS 520 im Falle mobiler oder stationärer Annahme gefährlicher Abfälle für diese Arbeitsbereiche ebenfalls anzuwenden. Die stationären Sammelstellen sind ortsfeste Anlagen, die meist dauerhaft an einem Standort eingerichtet sind. Hier werden die gefährlichen Abfälle entgegengenommen, bewertet, gekennzeichnet, sortiert und gemäß den Vorschriften des Gefahrgutrechts in die entsprechenden Verpackungen gegeben, um anschließend den Transport zur weiteren Entsorgung oder Verwertung vorzubereiten. Diese Einrichtungen sind in vier wesentliche Bereiche untergliedert: Mobile Sammelstellen hingegen sind ortsveränderliche Einrichtungen, meist in Form von Lastkraftwagen mit festem Aufbau oder Abrollcontainern. Diese mobilen Einheiten ermöglichen eine flexible Abfallentsorgung, da sie unterschiedliche Standorte anfahren können. Ein spezielles System der mobilen Sammlung ist das sogenannte Direktabholsystem, bei dem gefährliche Abfälle direkt beim Erzeuger, wie etwa Haushalten oder Betrieben, abgeholt werden. Diese mobile Struktur bietet eine hohe Flexibilität und ermöglicht die Abfallentsorgung in Gebieten, in denen keine stationäre Sammelstelle vorhanden ist. Ein Zwischenlager ist eine ortsfeste Anlage, die zur Lagerung gefährlicher Abfälle vor deren endgültiger Entsorgung dient. Es kann in räumlicher Nähe zu einer Sammelstelle stehen oder eigenständig betrieben werden. Gegebenenfalls ist eine Genehmigung nach Baurecht oder dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) erforderlich. Ein Zwischenlager besteht typischerweise aus mehreren Bereichen: einem Verkehrsbereich für die Anlieferung und den Abtransport der Abfälle, einem Umschlagbereich für das Abladen und Vorbereiten der Abfälle für den Transport, einem Lagerbereich zur Aufbewahrung der Abfälle und Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen. Wenn ein Zwischenlager und eine Sammelstelle räumlich nahe beieinander liegen, können sie gemeinsame Einrichtungen wie Verkehrs- und Sozialbereiche nutzen. Der Arbeitsbereich einer Sammelstelle kann auch als Umschlagbereich des Zwischenlagers dienen. |
Zusammengefasst in folgenden Summary-Pflichten (Pflichten-Päckchen) | Abfall_SumAllg; AufbwSum_Diverse; F1_SumAbf; F2_SumAbf |
Links zur Rechtsänderung |