TRGS 551

 



Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Teer und andere Pyrolyseprodukte aus organischem Material (Ausgabe August 2015)

Link zum RechtstextTRGS 551

Kerninhalte

Diese Technische Regel für Gefahrstoffe gilt für Verfahren bzw. Arbeiten, bei denen Pyrolyseprodukte aus organischem Material hergestellt oder verwendet werden.

Sie gilt ferner für Verfahren bzw. Arbeiten, bei denen unter den besonderen Bedingungen des Umgangs aus anderen Stoffen, z.B. im Verlauf einer gewollten chemischen Umsetzung, Pyrolyseprodukte aus organischem Material als Neben- oder Zwischenprodukte unbeabsichtigt erzeugt werden.