TRGS 560
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Luftrückführung beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen vom 5. Januar 2012 |
Link zum Rechtstext | TRGS 560 |
Kerninhalte | Diese Technische Regel für Gefahrstoffe gilt für den Umgang mit krebserzeugenden, partikelförmigen Gefahrstoffen, wenn diese in atembarer Form auftreten können (Stäube, Rauche, Nebel). Gasförmige Stoffe sind ausgenommen, da derzeit keine Abscheider bekannt sind, die Gase und Dämpfe nach den nachfolgend beschriebenen Anforderungen abscheiden. Sie enthält grundsätzliche Anforderungen an die Luftrückführung beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen. |