TRGS 555
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten vom 9. Februar 2017 |
Link zum Rechtstext | TRGS 555 |
Kerninhalte | Diese Technische Regel für Gefahrstoffe ist anzuwenden für die Information der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gemäß der Gefahrstoffverordnung. Sie findet keine Anwendung, wenn sich aus der Gefährdungsbeurteilung für eine bestimmte Tätigkeit aufgrund
insgesamt eine nur geringe Gefährdung der Beschäftigten ergibt und die nach § 8 GefStoffV ergriffenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten ausreichen. |
Zusammengefasst in folgenden Summary-Pflichten (Pflichten-Päckchen) | AufbwSum_Arbeitsschutz; BetrIng_SumGfstoff; F2_SumBetrAnw_2; FaSi_Gfstoff_Sum_10; FM_Gfstoff_Sum_10; Inst_Gfstoff_Sum_10 |