DGUV Regel 101-014

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Verwendung von Schalungen, Tragkonstruktionen und Traggerüsten (Ausgabe November 2022)

Link zum Rechtstext

DGUV Regel 101-014

Kerninhalte

Diese DGUV Regel findet Anwendung auf die Verwendung der folgenden Arbeitsmittel: Schalungen, Tragkonstruktionen und Traggerüste auf Baustellen. Sie gibt zudem erläuternde Hinweise zu den Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und der Technischen Regeln für Betriebssicherheit TRBS 2121 allgemein, TRBS 1203, der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und insbesondere der Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A1.8 und ASR A2.1 und der Baustellenverordnung (BaustellV).

Diese DGUV Regel wendet sich hauptsächlich an Unternehmer, die selbst oder mit ihren Beschäftigten Schalungen, Tragkonstruktionen und Traggerüste auf-, um- oder abbauen (Ersteller) oder ihren Beschäftigen bereitstellen (Nutzer).

Links zur Rechtsänderung

Review vom 04. November 2022