Anlage 7 (Kontrollmeßgeräte)

Geeignete Kontrollmeßgeräte im Sinne des § 27 und geeignete Waagen im Sinne des § 31 der Fertigpackungsverordnung Anlage 7 

1. Zu § 27

1.1 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt ist, sind Kontrollmeßgeräte im Sinne des § 27 Abs. 1 geeignet, wenn sie geeicht sind und die Verkehrsfehlergrenze nicht größer ist als das 0,2fache der zulässigen Minusabweichung der zu prüfenden Fertigpackung. Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen für die Kontrolle von Fertigpackungen mit bestimmten Erzeugnissen die Verwendung nicht  dem Mess- und Eichgesetz entsprechender  Kontrollmeßgeräte zulassen, wenn die Geräte eine ausreichende Meßgenauigkeit erwarten lassen.

1.1.1 Werden nichtselbsttätige Waagen als Kontrollwaagen verwendet, darf der Eichwert nicht größer sein als

Nennfüllmenge QN der Fertigpackungen 
in g oder ml
größter zulässiger Eichwert in g
weniger als 10
von 10 bis weniger als 50
von 50 bis weniger als 150
von 150 bis weniger als 500
von 500 bis weniger als 2500
2500 und mehr
0,1
0,2
0,5
1,0
2,0
5,0

1.1.2 Werden gemäß § 7m Abs. 1, 3 und 4 der Eichordnung zu kennzeichnende selbsttätige Waagen als Kontrollwaagen verwendet, so müssen diese mindestens die Anforderungen der Genauigkeitsklasse XIII (1) gemäß Abschnitt 1 Nr. 4.2 der Anlage 10 (zu § 7k) der Eichordnung erfüllen.

Für die nicht nach § 7m Abs. 1, 3 und 4 zu kennzeichnenden selbsttätigen Waagen gilt Nummer 1.1.2 in der bis vor dem 11. April 2009 geltenden Fassung fort.

2. Zu § 27 in Verbindung mit § 32 Abs. 5 Satz 2

Als Kontrollmeßgeräte zur Prüfung unverpackter Backwaren sind geeichte Handelswaagen geeignet.

3. Zu § 27 in Verbindung mit § 33 Abs. 6 Satz 2

Für die Prüfung von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gilt Nummer 1 entsprechend.

4. Zu § 31

4.1 Soweit in Nummer 4.2 nichts anderes festgelegt ist, sind als nachgeschaltete Waagen im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 geeignet:

  • geeichte nichtselbsttätige Waagen, deren Verkehrsfehlergrenze nicht größer ist als das 0,2fache der zulässigen Minusabweichung, und
  • geeichte selbsttätige Waagen, die Nummer 1.1.2 Satz 1 entsprechen.

4.2 Werden nichtselbsttätige Waagen als Kontrollwaagen verwendet, darf der Eichwert nicht größer sein als

 

Nennfüllmenge QN
der Fertigpackungen in kg oder L
größter zulässiger Eichwert in g
mehr als 10 bis weniger als 15 
15 bis weniger als 25
25 bis weniger als 100
10
20
50.

5. Zusatzeinrichtungen an Kontrollmeßgeräten nach den Nummern 1 bis 4, die zur Registrierung und Auswertung von Meßwerten dienen, unterliegen nicht der Eichpflicht. Sie sind von der zuständigen Behörde auf ordnungsgemäße Arbeitsweise zu überprüfen.