Kerninhalte | Diese Richtlinie legt Mindestvorschriften in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen (PSA) durch Arbeitnehmer bei der Arbeit fest. Keine PSA sind - normale Arbeitskleidung und Uniformen, die nicht speziell dem Schutz von Sicherheit und Gesundheit des Arbeitnehmers dienen,
- Ausrüstungen für Not- und Rettungsdienste,
- persönliche Schutzausrüstungen für Militär, Polizei und Angehörige von Ordnungsdiensten,
- persönliche Schutzausrüstungen bei Straßenverkehrsmitteln,
- Sportausrüstungen,
- Selbstverteidigungs- und Abschreckungsmittel,
- tragbare Geräte zur Feststellung und Signalisierung von Risiken und Schadstoffen.
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