Richtlinie 89_656_EWG

 



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PSA-Benutzungsrichtlinie

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit - Dritte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG

NormhistorieABl. EU

Kerninhalte

Diese Richtlinie legt Mindestvorschriften in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen (PSA) durch Arbeitnehmer bei der Arbeit fest.

Keine PSA sind

  • normale Arbeitskleidung und Uniformen, die nicht speziell dem Schutz von Sicherheit und Gesundheit des Arbeitnehmers dienen, 
  • Ausrüstungen für Not- und Rettungsdienste,
  • persönliche Schutzausrüstungen für Militär, Polizei und Angehörige von Ordnungsdiensten, 
  • persönliche Schutzausrüstungen bei Straßenverkehrsmitteln,
  • Sportausrüstungen,
  • Selbstverteidigungs- und Abschreckungsmittel,
  • tragbare Geräte zur Feststellung und Signalisierung von Risiken und Schadstoffen.