Kerninhalte | Diese Richtlinie legt Mindestvorschriften in Bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten fest.
Sie gilt nicht für - Fahrer- bzw. Bedienerplätze von Fahrzeugen und Maschinen;
- Datenverarbeitungsanlagen an Bord eines Verkehrsmittels;
- Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind;
- sogenannte „tragbare“ Datenverarbeitungsanlagen, sofern sie nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz eingesetzt werden;
- Rechenmaschinen, Registrierkassen und Geräte mit einer kleinen Daten- oder Messwertanzeigevorrichtung, die zur direkten Benutzung des Geräts erforderlich ist;
- Schreibmaschinen klassischer Bauart, sogenannte "Display-Schreibmaschinen".
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