LobbyRG
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Kerninhalte | Mit diesem Gesetz wird ein Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung eingeführt. Es gilt für die Interessenvertretung gegenüber den Organen, Mitgliedern, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages und für die Interessenvertretung gegenüber der Bundesregierung. Auch auf Landesebene (Landtag) gelten jeweils die Lobbyregistergesetze der Bundesländer. |
Lobbyregisterregelungen der Bundesländer | Baden-Württemberg |
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