Kerninhalte | Diese Richtlinie gilt für tiefgefrorene Lebensmittel, d.h. für Lebensmittel, - die einem geeigneten Gefrierprozess („Tiefgefrieren“) unterzogen worden sind, bei dem der Temperaturbereich der maximalen Kristallisation entsprechend der Art des Erzeugnisses so schnell wie nötig durchschritten wird, mit der Wirkung, dass die Temperatur des Erzeugnisses an allen seinen Punkten – nach thermischer Stabilisierung – ständig bei Werten von mindestens minus 18 °C gehalten wird,
und - die mit dem Hinweis vermarktet werden, dass sie diese Eigenschaft besitzen.
Speiseeis gilt nicht als tiefgefrorenes Lebensmittel im Sinne dieser Richtlinie.
Von dieser Richtlinie bleiben die Gemeinschaftsvorschriften unberührt, die Folgendes betreffen: - eine gemeinsame Marktorganisation im Bereich der Landwirtschaft und der Fischerei
- den veterinärhygienischen Bereich
Sie legt allgemeine Grundsätze fest, denen tiefgefrorene Lebensmittel entsprechen müssen.
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