Verordnung (EG) Nr. 1061_2009
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Verordnung (EG) Nr. 1061/2009 des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Festlegung einer gemeinsamen Ausfuhrregelung |
Normhistorie | ABl. EU |
Kerninhalte | Diese Verordnung bestimmt, dass die Ausfuhren der Europäischen Gemeinschaft nach dritten Ländern grundsätzlich frei, d. h. keinen mengenmäßigen Beschränkungen unterworfen sind – mit Ausnahme derjenigen, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieser Verordnung Anwendung finden. |