Richtlinie 89_654_EWG

 



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Arbeitsstättenrichtlinie

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten - Erste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG

NormhistorieABl. EU

Kerninhalte

Diese Richtlinie legt Mindestvorschriften in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten fest.

Sie gilt nicht für

  • Transportmittel, die außerhalb des Unternehmens und/oder des Betriebs genutzt werden, sowie für Arbeitsstätten in Transportmitteln,
  • Baustellen und Wanderbaustellen,
  • die mineralgewinnende Industrie,
  • Fischereifahrzeuge,
  • Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb seiner bebauten Fläche liegen.