15. ProdSV
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Fünfzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz vom 10. Januar 2024 (Verordnung über das Verbot der Einfuhr, des Inverkehrbringens und des Bereitstellens von Himmelslaternen auf dem Markt) |
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Kerninhalte | Die Fünfzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz verbietet folgende Handlungen in Deutschland: -> Einfuhr von Himmelslaternen -> Inverkehrbringen von Himmelslaternen -> Bereitstellung von Himmelslaternen auf dem Markt Die Verordnung definiert Himmelslaternen als unbemannte ballonartige Flugleuchtkörper, die durch eine offene Feuerquelle Auftrieb erhalten und frei sowie ohne Kontrollmöglichkeit fliegen. Der Brennstoff dieser Feuerquelle kann fest, flüssig oder gasförmig sein. Andere Bezeichnungen für Himmelslaternen, wie Wunschlaterne oder Glücksballon, fallen ebenfalls unter dieses Verbot. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden als Ordnungswidrigkeiten angesehen und können bei beharrlicher Wiederholung oder Gefährdung von Leben, Gesundheit oder fremden Sachen von bedeutendem Wert auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. |
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