Fachkraft für Arbeitssicherheit

   


 

Fachkraft für Arbeitssicherheit

Rechtliche Grundlagen

 

Bestellung
Der Unternehmer ist nach dem Arbeitssicherheitsgesetz i.V.m der DGUV Vorschrift 2 verpflichtet, Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieure, -techniker, -meister) zu bestellen. Die Bestellung muss schriftlich unter Mitbestimmung des Betriebs- bzw. Personalrats erfolgen.

Bei der Fachkraft für Arbeitssicherheit, kurz Sifa oder zunehmend FASi genannt, kann es sich um einen Mitarbeiter des Unternehmens oder um einen externen Berater handeln. Die FASi ist fachlich weisungsfrei (§ 8 Abs. 1 ASiG) und untersteht in der Regel unmittelbar dem Unternehmer (§ 8 Abs. 2 ASiG).

Für kleine Unternehmen enthält Anlage 3 der DGUV Vorschrift 2 in Verbindung mit entsprechenden Regelungen des jeweiligen Unfallversicherungsträgers des Unternehmens Sonderbestimmungen ("alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung"), nach denen Unternehmen mit einer begrenzten Zahl von Beschäftigten (maximal 50) nach einer Motivations- und Informationsschulung die sicherheitsfachliche Betreuung durch eine externe FASi auf selbst ermittelte Bedarfsfälle beschränken können.

Aufgaben
Nach § 6 ASiG berät und unterstützt die FASi den Unternehmer auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes sowie der menschengerechten Arbeitsgestaltung. Dazu zählen die Auswahl und Erprobung persönlicher Schutzausrüstung, die Beschaffung technischer Arbeitsmittel, deren Überprüfung und die Überprüfung von Arbeitsverfahren (vor allem vor ihrer Einführung), die Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen, die sicherheitstechnische Überprüfung von Betriebsanlagen (insbesondere vor ihrer Inbetriebnahme) und die Beurteilung der Arbeitsbedingungen. Die FASi hat zudem unter anderem Arbeitsstätten regelmäßig zu begehen, festgestellte Mängel mitzuteilen, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken sowie Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen, auszuwerten und Maßnahmen zur Verhütung vorzuschlagen.

Qualifikation

Die Anforderungen an die FASi sind in § 7 ASiG geregelt. Nach Absatz 1 müssen Sicherheitsingenieure neben ihrer Berechtigung, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen, ebenso wie Sicherheitstechniker oder -meister über die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen. Es besteht auch die Möglichkeit, bei gleichwertiger Ausbildung, entsprechender Berufserfahrung (mindestens zwei Jahre) und nach erfolgreichem Abschluss eines Lehrgangs als Fachkraft für Arbeitssicherheit von der zuständigen Behörde zugelassen zu werden.

Fortbildung
Das Arbeitssicherheitsgesetz enthält keine konkreten Anforderungen an die Fortbildung der Fachkraft für Arbeitssicherheit. Allerdings hat der Arbeitgeber nach § 5 Abs. 3 ASiG  den Fachkräften für Arbeitssicherheit die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung zu ermöglichen. 
Die Fachkraft muss in Ermangelung spezifischer rechtlicher Vorgaben in Abstimmung mit dem Arbeitgeber selbst entscheiden, welche Fortbildungsmaßnahmen für die betriebliche Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Eine sachgerechte Aufgabenerfüllung ist angesichts der kontinuierlichen Weiterentwicklung auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes nur möglich, wenn regelmäßig Fortbildung betrieben wird.