Immissionsschutzbeauftragter

Rechtliche Grundlagen

  • §§ 53-58 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
  • § 9 Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (5. BImSchV)

 

Bestellung

Nach § 53 Absatz 1 Satz 1 BImSchG haben Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen einen oder mehrere betriebsangehörige Immissionsschutzbeauftragten zu bestellen, wenn dies im Hinblick auf die Art oder Größe der Anlage wegen der von ihr ausgehenden Emission, wegen technischer Probleme der Emissionsbegrenzung oder wegen der Eignung der Erzeugnisse, bei bestimmungsgemäßer Verwendung schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder Erschütterungen hervorzurufen, erforderlich ist. Die Bestellung eines nicht betriebsangehörigen Immissionsschutzbeauftragten ist ebenfalls möglich.

Der Betreiber kann dabei dieselbe Person zum Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten bestellen, soweit hierdurch die sachgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats die genehmigungsbedürftigen Anlagen, deren Betreiber Immissionsschutzbeauftragte zu bestellen haben. Die Pflicht zur Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten kann auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen auf Anordnung der Behörde festgelegt werden (§ 53 Absatz 2 BImSchG).

Zum Immissionsschutzbeauftragten darf nur bestellt werden, wer nach § 55 BImschG über die fachliche und persönliche Eignung verfügt. Die Bestellung muss schriftlich erfolgen und ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige sind die Aufgaben des Immisionsschutzbeauftragten genau zu beschreiben; eine Abschrift der Anzeige ist ihm auszuhändigen.

Vor der Bestellung bzw. bei Veränderungen im Aufgabenbereich oder bei Abberufung des Immissionsschutzbeauftragten hat der Betreiber den Betriebs- oder Personalrat zu unterrichten. Des Weiteren hat er den Immissionsschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Er hat ihm insbesondere, soweit nötig, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen und die Teilnahme an Schulungen zu ermöglichen (§ 55 Absatz 4 BImSchG).

 

Aufgaben

Der Immissionsschutzbeauftragte berät den Betreiber und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für den Immissionsschutz bedeutsam sein können. Er ist berechtigt und verpflichtet,

  • auf die Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren (z.B. Vermeidung von Abfällen) und Erzeugnisse hinzuwirken,
  • bei der Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren und Erzeugnisse mitzuwirken,
  • die Einhaltung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes einschließlich seiner Rechtsverordnungen und die Erfüllung erteilter Bedingungen und Auflagen zu überwachen, soweit dies nicht Aufgabe des Störfallbeauftragten nach § 58 b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 BImSchG ist,
  • die Betriebsangehörigen über die von der Anlage verursachten schädlichen Umwelteinwirkungen und die Einrichtungen und Maßnahmen zu deren Verhinderung aufzuklären.

Über diese Maßnahmen erstattet der Immissionsschutzbeauftragte dem Betreiber gemäß § 58 b Absatz 2 BImSchG jährlich einen Bericht. Die schriftlichen Aufzeichnungen seiner Maßnahmen hat der Immissionsschutzbeauftragte mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

Der Immissionsschutzbeauftragte verfügt über ein Vortragsrecht. Der Betreiber hat sowohl vor Entscheidungen über die Einführung von Verfahren und Erzeugnissen als auch vor Investitionsentscheidungen eine Stellungnahme des Immissionsschutzbeauftragten einzuholen, wenn die Entscheidungen für den Immissionsschutz bedeutsam sein können.

Außerdem muss er durch innerbetriebliche Organisationsmaßnahmen sicherstellen, dass der Immissionsschutzbeauftragte seine Vorschläge oder Bedenken unmittelbar der Geschäftsleitung vortragen kann, wenn er sich mit dem zuständigen Betriebsleiter nicht einigen kann und wegen der besonderen Bedeutung der Sache eine Entscheidung der Geschäftsleitung für erforderlich hält. Kann der Immissionsschutzbeauftragte sich über eine von ihm vorgeschlagene Maßnahme im Rahmen seines Aufgabenbereichs mit der Geschäftsleitung nicht einigen, so hat diese den Immissionsschutzbeauftragten umfassend über die Gründe ihrer Ablehnung zu unterrichten.

Für den Immissionsschutzbeauftragten gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Auch darf er wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.

 

Fortbildung

Nach § 9 Abs. 1 der 5. BImSchV ist eine regelmäßige Fortbildung mindestens alle zwei Jahre durch Teilnahme an entsprechend anerkannten Lehrgängen erforderlich.