Gefährdungen im metallverarbeitenden Gewerbe

/wiki/spaces/KUN/overview   


 

Das metallverarbeitende Gewerbe, welches von eco Compliance Kunden beispielsweise durch die Firmen Schletter GmbH, Feinguss Blank GmbH, Siemens AG und Chr. Mayr GmbH + Co. KG vertreten wird, unterliegt bestimmten Gefährdungen, die durch spezifische Vorschriften geregelt sind. Da die meisten Firmen innerhalb dieses Gewerbes von diesen Vorschriften betroffen sind, sollen diese nachfolgend anhand der Tätigkeit bzw. Gefährdung dazu gesammelt und beschrieben werden. Diese Sammlung wird nach und nach vervollständigt - gerne auch aufgrund Ihrer Hinweise. Bitte beachten Sie, dass im Rahmen dieses Artikels gezielt auf spezifische Rechtspflichten/Gefährdungen eingegangen wird. Der Artikel hat keinen Anspruch auf eine vollständige Erfassung bzw. Darstellung von Rechtspflichten.

Schleifen von Aluminium und Magnesium

BGR 109 (Aluminium)

Die DGUV Regel 109-001 (ehemals BGR 109) findet Anwendung auf das Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium mit Bearbeitungsmaschinen und zugehörigen Einrichtungen. Sie behandelt ausschließlich die damit verbundenen Brand- und Explosionsgefährdungen. Ihre wesentlichen Pflichten sind:

Pkt. 4.1.1: Der Unternehmer hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Brand- und Explosionsgefahren beim Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium zu ermitteln, zu beurteilen und die notwendigen Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um Gefährdungen durch Aluminiumstaub und Wasserstoffgas zu vermeiden oder auf ein Mindestmaß zu verringern.

Pkt. 4.2.1: Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der bei der Bearbeitung anfallende Aluminiumstaub an der Entstehungsstelle vollständig erfasst und gefahrlos beseitigt wird, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Dies wird z.B. erreicht durch Anwendung eines der nachfolgenden Verfahren zur Staubbeseitigung:

  • Nassverfahren
  • Trockenverfahren mit Nassabscheidung des Staubes durch sofortiges Benetzen des freiwerdenden Staubes
  • Trockenverfahren mit Nassabscheidung des Staubes durch Benetzen des Staubes im Nassabscheider
  • Trockenverfahren mit Trockenabscheidung des Staubes

Pkt. 4.3.1: Bei der wechselseitigen oder gleichzeitigen Bearbeitung von Aluminium und funkenreißenden Werkstoffen ist sicherzustellen, dass Brand- und Explosionsgefahren durch das gleichzeitige Auftreten von brennbarem Staub bzw. explosionsfähigen Staub/Luft-Gemischen und wirksamen Zündquellen sowie durch gefährliche Reaktionen zwischen den unterschiedlichen Werkstoffstäuben und -schlämmen vermieden werden.

Pkt. 4.6.1: Geräte und Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen in explosionsgefährdeten Bereichen müssen der Explosionsschutzverordnung (11. PSV) entsprechen.

Pkt. 4.8.1: In feuergefährdeten Bereichen müssen für Aluminiumbrände geeignete Feuerlöschmittel und geeignete Feuerlöscheinrichtungen in ausreichender Menge bereitgestellt sein. Sie müssen gekennzeichnet, leicht zugänglich und leicht zu handhaben sein und im Brandfall benutzt werden. Beim Löschen muss das Aufwirbeln von Staub vermieden werden. Die Verwendung von Wasser und wasserhaltigen Feuerlöschmitteln ist verboten.

Geeignete Feuerlöschmittel sind z.B.

  • Löschpulver der Brandklasse D
  • trockene Abdecksalze
  • trockene rostfreie Graugussspäne
  • trockener Sand

Ungeeignete Feuerlöschmittel sind z.B.

  • Wasser und wasserhaltige Stoffe
  • Löschpulver der Brandklassen A, B, C
  • Kohlendioxid
  • Stickstoff

Pkt. 4.5.3: Feuchte Aluminiumstäube sind in geschlossenen Behältern zu lagern und zu transportieren, die so gestaltet sind, dass freiwerdendes Wasserstoffgas gefahrlos entweichen kann.

Pkt. 4.5.4: Behälter zur Lagerung von (feuchten) Aluminiumstäuben müssen aus geeigneten Werkstoffen bestehen, ein geeignetes Fassungsvermögen besitzen und entsprechend § 5 der Gefahrstoffverordnung als leichtentzündlich gekennzeichnet sein.

Pkt. 4.7.5: Räume und Lager im Freien mit feuergefährdeten Bereichen müssen an geeigneten Stellen, insbesondere an den Zugängen, mit den Verbotszeichen P02 "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" und P06 "Zutritt für Unbefugte verboten", explosionsgefährdete Bereiche zusätzlich mit dem Warnzeichen W21 "Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre" gekennzeichnet sein. Die Zeichen müssen der ASR A1.3 entsprechen.

BGR 204 (Magnesium)

Die DGUV Regel 109-011 (ehemals BGR 204) findet Anwendung auf Magnesium, wenn 

  • beim Umgang (Be- und Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Entfernen, Aufbewahren und innerbetriebliches Lagern und Transportieren) mit diesem Späne, Stäube oder Schlämme entstehen, 
  • mit diesem in Form von Spänen, Stäuben und Schlämmen umgegangen wird und
  • dieses geschmolzen oder gegossen wird.

Die Pflichten sind im Wesentlichen:

Pkt. 4.1.1: Wände, Decken und Fußböden in feuergefährdeten Bereichen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Bei zu erwartender Staubentwicklung müssen sie so gestaltet sein, dass sich möglichst wenig Staub ablagern oder festsetzen kann; sie müssen leicht zu reinigen sein.

Pkt. 4.1.3: In begehbaren Räumen müssen Türen und Tore so angeordnet sein, dass von jeder Stelle des Raumes eine bestimmte Entfernung zum nächstgelegenen Ausgang nicht überschritten wird. Die in der Luftlinie gemessene Entfernung soll höchstens betragen:

  • in explosionsgefährdeten Räumen 20 m
  • in feuergefährdeten Räumen 25 m
  • in Schmelz- und Gießräumen 35 m

Pkt. 4.1.4: Einrichtungen in Bereichen, in denen mit Späne- oder Staubanfall zu rechnen ist, sollten so gestaltet und aufgestellt sein, dass Späne- und Staubablagerungen weitgehend vermieden werden und eine Reinigung leicht möglich ist.

Pkt. 4.1.6: In Räumen und Lagern im Freien mit feuergefährdeten Bereichen müssen an geeigneten Stellen, insbesondere an den Zugängen, mit dem Verbotszeichen P 02 "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten", explosionsgefährdete Bereiche zusätzlich mit dem Warnzeichen W 21 "Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre" gekennzeichnet sein. Die Zeichen müssen der ASR A1.3 entsprechen.

Pkt. 4.2.1: Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen müssen der 11. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz entsprechen.

Pkt. 4.2.2: In explosionsgefährdeten Bereichen sollten alle Anlagenteile, die gefährlich elektrostatisch aufgeladen werden können, elektrisch leitfähig sein. Sie müssen elektrostatisch geerdet sein.

Solche Anlagenteile sind z.B. Absaughauben und Absaugkanäle.

Pkt. 4.2.3: Oberflächentemperaturen in explosions- und feuergefährdeten Bereichen dürfen nicht so hoch sein, dass gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube sowie auf Oberflächen abgelagerte Späne oder abgelagerter Staub entzündet werden können.

Es ist ein Explosionsschutzdokument (gem. BetrSichV 2015) zu erstellen.

Pkt. 4.3: Lagerung und Transport

Für die Lagerung und den Transport von trockenen Magnesiumspänen und -stäuben müssen dicht schließbare Behälter vorhanden sein.

Für die Lagerung und den Transport von feuchten und verunreinigten Magnesiumspänen und -stäuben müssen schließbare Behälter vorhanden sein, die so ausgebildet sind, dass freiwerdender Wasserstoff gefahrlos entweichen kann.

Für die Lagerung und den Transport von Magnesiumschlämmen müssen nicht abgedeckte Behälter vorhanden sein, aus denen freiwerdender Wasserstoff gefahrlos entweichen kann.

Die Behälter für die Lagerung der Schleifabfälle müssen aus geeigneten Werkstoffen bestehen und entsprechend § 5 der Gefahrstoffverordnung gekennzeichnet sein.

Pkt. 4.4: Feuerlöschmittel, Feuerlöscheinrichtungen

Es sind gem. ASR A2.2 geeignete Feuerlöschmittel bereitzustellen und zu verwenden.

Pkt. 5.7: PSA
Arbeitskleidung, die mit Magnesiumspänen und -stäuben in Berührung kommt, sollte zur Vermeidung von Kleiderbränden regelmäßig in angemessenen Zeitabständen gereinigt werden.

Schutzkleidung und Arbeitskleidung, die mit Magnesiumspänen und -stäuben in Berührung kommt, darf nicht für den Umgang mit anderen Stoffen verwendet werden, wenn Verschmutzungen durch diese Stoffe zu erwarten sind, die gefährlich mit Magnesium reagieren können.

Im Falle eines Kleiderbrandes sind besonders heftige Reaktionen zu erwarten, wenn die Kleidung z.B. beim Schleifen von eisenhaltigen Werkstoffen verwendet wurde (metallothermische Reaktion).

Pkt. 5.9: Lagerung und Transport
Es ist dafür zu sorgen, dass das Eindringen von Tropf- und Spritzwasser in Behälter verhindert wird.

In Lagerräumen: Eine Lagerung anderer leichtentzündlicher Stoffe und Stoffe, die im Brandfalle den Magnesiumbrand unterstützen, ist im gleichen Raum nicht zulässig.

Die Lagerung im Freien ist zulässig, wenn die Behälter gegen direkte Sonneneinwirkung und Eindringen von Feuchtigkeit geschützt sind und ein für den Brandfall ausreichender Abstand von Gebäuden eingehalten wird.

Der Abstand zu Gebäuden ist nicht eindeutig festgelegt. Im Baugenehmigungsverfahren wird der Abstand unter anderem nach dem Grad der Gefährdung mit den für den Brandschutz zuständigen Stellen abzustimmen sein.

Behälter mit Magnesiumschlämmen sind in gut durchlüfteten Räumen, vorzugsweise jedoch im Freien zu lagern, so dass gefährliche Ansammlungen von Wasserstoff vermieden werden.

Magnesiumschlämme sind so zu behandeln, dass Selbstentzündung, Staubbrand- und Staubexplosionsgefahr vermieden werden.

Der Selbstentzündung sowie der Staubbrand- und Staubexplosionsgefahr kann z.B. durch ausreichende Nässe des Schlamms oder durch Verdichtung entgegengewirkt werden.

Pkt. 5.10: Vermeiden von Zündquellen
Ein Explosionsschutzdokument ist auch für die Lagerung zu erstellen.

Pkt. 5.12: Löschen von Bränden
Die Verwendung von Wasser und wasserhaltigen Feuerlöschmitteln ist verboten.

Feuerlöschmittel und Feuerlöscheinrichtungen, die für das Löschen anderer Brände als Magnesiumbrände vorgesehen sind, dürfen nicht zum Löschen von Magnesiumbränden verwendet werden.

Für andere Brände als Magnesiumbrände geeignete Feuerlöschmittel sind z.B.:

  • Löschpulver für die Brandklassen A, B und C
  • Löschpulver für die Brandklassen B und C
  • sauerstoffverdrängende Löschgase, wie CO2 und N2

Explosionsschutz

Explosionsschutz gilt es im Umgang und bei Lagerung von

  • Lösemitteln,
  • lösemittelhaltigen Reinigern, Klebstoffen, Farben oder Lacken,
  • Batterien,
  • Schweißgasen,
  • Stäuben (Aluminium, Magnesium, Holz) und
  • Brennstoffen (Erdgas, Benzin)

zu beachten. Gemäß Betriebssicherheitsverordnung sollte die Gefahr einer Explosion bzw. das mögliche Entstehen gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre und deren Zündung im Rahmen von Explosionsschutzdokumenten bewertet werden. Folgende Technische Regeln zur Betriebssicherheit bzw. zu Gefahrstoffen sollten in dem Zuge berücksichtigt werden:

  • TRBS 1112 Teil 1 "Explosionsgefährdungen bei und durch Instandhaltungsarbeiten - Beurteilungen und Schutzmaßnahmen"
  • TRBS 1201 Teil 3 " Instandsetzung an Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG − Ermittlung der Prüfnotwendigkeit gemäß § 14 Abs. 6 BetrSichV"
  • TRBS 1201 Teil 5 "Instandsetzung an Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG − Ermittlung der Prüfnotwendigkeit gemäß § 14 Abs. 6 BetrSichV"
  • TRGS 720 (ehemals TRBS 2152/TRGS 720) "Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Allgemeines"
  • TRGS 721 "Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Beurteilung der Explosionsgefährdung"
  • TRGS 722 "Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre"
  • TRBS 2152 Teil 3 "Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre"
  • TRBS 2152 Teil 4 "Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre − Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes, welche die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken"
  • TRBS 2153 "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen"
  • TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern"

Bezüglich der möglichen Explosionsgefährdungen durch Ladeeinrichtungen für Fahrzeugbatterien (Stapler, Hebebühnen etc.) sei auf die

verwiesen.

Schweißen

Schweißtätigkeiten bergen zwei Gefährdungen in sich, die durch

  1. die optische Strahlung und dem
  2. Umgang mit Gefahrstoffen

auftreten. Es gilt dementsprechend folgende Vorschriften einzuhalten (bezüglich der allgemeinen Pflichten beim Umgang mit Gefahrstoffen siehe hier):

Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV)

Die OStrV gilt zum Schutz der Beschäftigten bei der Arbeit vor tatsächlichen oder möglichen Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch optische Strahlung aus künstlichen Strahlungsquellen. Sie betrifft insbesondere die Gefährdungen der Augen und der Haut. Sie fordert grundsätzlich:

  • § 3: Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen
  • § 7: Ergreifung von Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Gefährdungen von Beschäftigten durch künstliche optische Strahlung
  • § 8: Regelmäßige Unterweisung der Beschäftigten

Die Technischen Regeln TROS IOS konkretisieren die Anforderungen der OStrV.

TRGS 407 "Tätigkeiten mit Gasen - Gefährdungsbeurteilung"

Die TRGS 407 beschreibt,

  • auf welcher Grundlage von Informationen die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen ist,
  • welche wesentlichen Punkte bzw. Gefährdungen zu berücksichtigen sind, und
  • wie Parameter zur Auslegung von Arbeitsmitteln festzulegen sind.

Als Informationsbasis für die Gefährdungsbeurteilung sollten ausreichend Informationen über die Art des Gases bzw. seine Eigenschaften vorliegen. Um die Informationsermittlung zu erleichtern, teilt die TRGS 407 die Gase in Gruppen ein und macht in Anlage 1 für jede Gruppe detailliert Angaben zu ihren Eigenschaften.

TRGS 528 "Schweißtechnische Arbeiten"

Die TRGS 528 beschreibt die konkreten Gefahren "Freisetzung partikelförmiger und/oder gasförmiger Gefahrstoffe" bei den unterschiedlichen Schweißverfahren und berücksichtigt auch werkstoffspezifische und arbeitsplatzspezifische Faktoren. Die Stoffe, die beim Schweißen je nach Verfahren entstehen können, werden in die drei Klassen

  • atemwegs- und lungenbelastende Stoffe
  • toxische oder toxischirritative Stoffe
  • krebserzeugende Stoffe

eingeteilt. Für jedes Schweißverfahren ist in einer Tabelle das Risiko (niedrig bis sehr hoch) der Entstehung von Stoffen aus einer der drei Klassen dargestellt. Je nach auf diese Weise ermitteltem Risiko sind Schutzmaßnahmen, die in der TRGS 528 beschrieben sind, zu treffen. Folgende Rangfolge für die Schutzmaßnahmen ist dabei zu beachten:

  1. Auswahl von gefahrstoffarmen Verfahren und Zusatzwerkstoffen (Substitution)
  2. Lüftungstechnische Maßnahmen
  3. Organisatorische und hygienische Maßnahmen und
  4. Persönliche Schutzmaßnahmen

Haben Sie die relevanten Gefährdungen und das Risiko gemäß TRGS 528 in Ihren Gefährdungsbeurteilungen ermittelt. Treffen Sie dementsprechend geeignete Schutzmaßnahmen?

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind zu veranlassen, wenn eine Schweißrauchkonzentration von 3 mg/m³ A-Staub nicht eingehalten werden kann.

TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten"

Punkt 3.1 Absatz 2  der TRGS 555 schreibt – wie die Gefahrstoffverordnung – vor, dass "für Tätigkeiten, bei denen Gefahrstoffe erst entstehen oder freigesetzt werden (z.B. Holzbearbeitung, Löten und Schweißen)", ebenfalls Betriebsanweisungen zu erstellen sind.

TRGS 725 "Ortsbewegliche Druckgasbehälter - Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren"

Der Umgang mit Druckgasflaschen für die Schweißgase ist in der TRBS 3145_TRGS 745 geregelt. Es sind allgemeine und spezifische Schutzmaßnahmen, wie sicherer Stand, Kontrolle der Dichtheit, sicherer Verschluss und einzuhaltende Sicherheitsabstände, beschrieben.

Beizen

Beim Beizen mit Säuren oder Laugen gilt neben dem Umgang mit Gefahrstoffen zu beachten, dass es sich bei Beizanlagen um überwachungsbedürftige Anlagen (im Sinne BetrSichV 2015 oder ProdSG) handeln kann, wenn die ätzenden und/oder giftigen Beizmittel unter innerem Überdruck in Rohrleitungen und/oder Druckbehältern gehandhabt werden. Auf gewässerschutzrechtliche Belange soll hier nicht eingegangen werden.

Neben den Pflichten, die für alle Arbeitsmittel zu erfüllen sind, fallen für eine überwachungsbedürftige Anlage gemäß Betriebssicherheitsverordnung zusätzlich folgende Pflichten an:

  • § 12: Betrieb nur nach dokumentierter Prüfung der Einhaltung des Stands der Technik
  • § 14: Vorgeschriebene Prüfung vor Inbetriebnahme durch eine zugelassene Überwachungsstelle
  • § 15: Wiederkehrende Prüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle
  • § 18: Unfall- und Schadensanzeige bei der Behörde, wenn Menschen verletzt/getötet wurden und/oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben
  • § 19: Aufbewahrungspflicht für Prüfbescheinigungen

Lärm/Vibrationen

Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung konkretisiert das Arbeitsschutzgesetz bezüglich der Gefährdungen von Beschäftigten durch Lärm oder Vibrationen. Sie definiert folgende grundsätzliche Pflichten:

  • § 3: Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung
  • § 7: Ergreifung von Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Lärmexposition
  • § 8: Pflicht zur Bereitstellung (Arbeitgeber) und zum Tragen (Beschäftigte) von Gehörschutz
  • § 10: Ergreifung von Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Exposition durch Vibrationen
  • § 11: Unterweisung der Beschäftigten

Als Hilfestellung zur Umsetzung dieser Pflichten, können folgende Technische Regeln hinzugezogen werden:

Krane

Als Arbeitsmittel unterliegen Krane generell der Betriebssicherheitsverordnung. Die DGUV Vorschrift 52 (ehemals BGV D6) regelt konkret die Aufstellung und den sicheren Betrieb von Kranen mittels folgender Pflichten:

  • § 25: Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen
  • § 26: Wiederkehrende Prüfungen (jährlich durch Sachkundigen)
  • § 27: Pflicht zur Führung eines Prüfbuchs für jeden Kran
  • § 29: Anforderungen am Instandhaltungspersonal (mind. 18 Jahre alt, Nachweis der Befähigung etc.)
  • § 29: Anforderungen an den Kranführer (mind. 18 Jahre alt, Nachweis der Befähigung, Zuverlässigkeit)
  • § 30: Pflichten des Kranführers (Sichtprüfung Kran, Anschlagmittel etc.)
  • § 31: Tragfähigkeit, Belastung -> keine Beanspruchung über zulässige Belastung
  • § 32: Einhaltung der Sicherheitsabstände von je 0,5 m zwischen bewegten Teilen des Kranes und feststehender Umgebung
  • § 36: Verbot von Personentransport
  • § 37: In der Regel Verbot von Schrägziehen, Schleifen von Lasten sowie Bewegen von Fahrzeugen mit Kranen
  • § 38: Losreißen festsitzender Lasten nur mit Kranen, die eine Überlastsicherung besitzen.

Lagerung von Gefahrstoffen

In der Regel werden Mengen gelagert, die über die in der TRGS 510 (Tabelle 1) definierten Kleinmengen hinausgehen. Es gilt also die Anforderungen der TRGS 510 zu erfüllen, welche nachfolgend zusammengefasst sind:

  • Erstellung eines Gefahrstoffkatasters (siehe auch § 6 Abs. 10 GefStoffV) mit Angaben zur Bezeichnung, Einstufung, Lagerklasse, Menge und Lagerbereich der gelagerten Gefahrstoffe
  • Lagerung von Gefahrstoffen nur in geschlossenen Verpackungen oder Behältern
  • Ausreichende Kennzeichnung zu den Gefahrstoffen mit Informationen zur Einstufung
  • Örtlich sichere Lagerung, z.B. nicht auf Verkehrswegen, in Pausenräumen oder in der Nähe von Arznei-, Lebens- oder Futtermitteln
  • Vor Sonneneinstrahlung geschützte Lagerung von Spraydosen und Druckgaskartuschen (keine Erwärmung über 50 °C)
  • Keine Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten in zerbrechlichen Behältern (außer Behälter bis 2,5 L)
  • Einhaltung der Anforderungen zum Gewässerschutz: Ausstattung des Lagers mit einer Auffangeinrichtung, die mindestens den Rauminhalt des größten Gebindes aufnehmen kann.
  • Lagerung von giftigen, sehr giftigen, krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffen sowie entzündbarer Gase nur unter Verschluss - es dürfen nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben; Lagerbereiche sind mit dem Verbotszeichen D-P006 "Zutritt für Unbefugte verboten" zu kennzeichnen
  • Implementierung von Maßnahmen zur sicheren Erkennung, zum Auffangen und zur Beseitigung freiwerdender Stoffe
  • Bereitstellung von Arbeitsschutzmaßnahmen gemäß Gefährdungsbeurteilung (z.B. Augen- und Körperduschen, welche dann regelmäßig zu prüfen sind)
  • Grundsätzliches Rauchverbot im Lager
  • Ausreichende Sicherung des Lagergutes (Einhaltung der maximalen Stapelhöhe etc.)
  • Erstellung von Betriebsanweisungen und Unterweisung der Beschäftigten
  • Installation von Alarmierungseinrichtungen und Erstellung eines Flucht- und Rettungsplans; bei Lagerung von giftigen, sehr giftigen, krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffen sowie entzündbarer Gase ist zusätzlich ein Alarmplan erforderlich
  • Anforderungen bei der Lagerung entzündbarer oder selbstzersetzlicher Stoffe:
    • Individueller baulicher Brandschutz
    • Harte Bedachung, die gegen Flugfeuer widerstandsfähig ist
    • Berücksichtigung von Feuerwehrzu- und -umfahrten sowie Aufstellflächen
    • Ausstattung mit geeigneten und ausreichender Anzahl an Feuerlöscheinrichtungen
    • Ausreichende Bereitstellung an Löschmitteln
    • Erstellung eines Explosionsschutzdokumentes und Einhaltung der darin definierten (individuellen) Maßnahmen
  • Einhaltung der Zusammenlagerungsverbote gemäß Tabelle 2 (siehe unten)

Tabelle 2 TRGS 510: Zusammenlagerungstabelle in Abhängigkeit der Lagerklasse

Zu ausgewiesenen Bereitstellungsflächen (z.B. Abfallsammelstellen), auf denen sehr giftige oder giftige Stoffe zur Beförderung bereitgestellt werden, darf auch den Personen Zugang gewährt werden, die für die Verladung der Versandstücke und die Beförderung benötigt werden. Solche Personen sind dann einzuweisen und zu beaufsichtigen.

Nummer 10 der TRGS 510 beschreibt die Pflichten bei der Lagerung von Gasen unter Druck, z.B. in Druckgasflaschen. Neben dem sicheren Stand von Druckgasflaschen, dürfen in einem Lager keine Umfüll- oder Instandsetzungsarbeiten von Druckgasbehältern durchgeführt werden. Bei "schweren Gasen" sollten sich in der Nähe des Lagers keine Gruben, Kanäle oder Kellerzugänge befinden, in denen sich Gas ansammeln könnte.

Die Lagerung in Sicherheitsschränken ist zulässig, wenn diese die jeweils definierten Anforderungen (z.B. gemäß Anlage 3) der TRGS 510 erfüllen.

Abfallsammelstellen

Das Abfallrecht definiert die Pflichten zum Thema:

Nachfolgend werden die Wesentlichen Pflichten der einzelnen Vorschriften kurz zusammengefasst.

Kreislaufwirtschaftsgesetz

  • § 16: Anforderungen an die Abfallbeseitigung (z.B. Getrennthaltung)
  • § 17: Überlassungspflichten
  • § 50: Nachweispflichten für Entsorgung gefährlicher Abfälle
  • § 59: Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall

Altölverordnung

  • § 4: Pflicht zur getrennten Haltung, Beförderung und Entsorgung von Altölen und Einhaltung der Verbote, diese mit anderen Abfällen zu vermischen oder Altöle unterschiedlicher Sammelkategorien (Anlage 1) zu mischen;
  • § 7: Pflicht zur Kennzeichnung der Gebinde

Nachweisverordnung

  • § 2: Pflicht zur Nachweisführung über die Entsorgung von gefährlichen Abfällen
  • § 3: Pflicht zur Erstellung eines Entsorgungsnachweises über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung (Vorabkontrolle) oder Sammelentsorgungsnachweis gemäß § 9 (Anlage 2)
  • § 10: Pflicht zur Nachweisführung über die durchgeführte Entsorgung (Verbleibskontrolle) mittels Begleitscheinen (Anlage 1)
  • § 11: Pflicht zu korrektem Ausfüllen der Begleitscheine und zur Einhaltung der Handhabungsvorschriften – bei Sammelentsorgung gemäß §§ 12 f.
  • § 14: Nachweisführungspflicht bei Entsorgung durch Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften
  • § 15: Pflichten bei Verwertung außerhalb einer Entsorgungsanlage seitens der Abfallentsorger
  • § 16: Nachweisführungspflicht bei Entsorgung von Kleinmengen
  • §§ 17-22: Pflicht zur elektronischen Nachweisführung seit 01.04.2010 (Anlage 3)

Abfallverzeichnisverordnung

  • § 2: Pflicht zur Abfallbezeichnung (Anlage Abfallverzeichnis)

Batteriegesetz

  • § 14: Alle gesammelten und identifizierbaren Altbatterien sind, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, nach dem Stand der Technik zu behandeln und stofflich zu verwerten -> dementsprechend ist eine getrennte Sammlung erforderlich.

Gefahrstoffverordnung

Je nach Menge gefährlicher Abfälle, ist für eine Abfallsammelstelle die TRGS 520 oder die TRGS 510 (siehe oben) einschlägig. Die TRGS 520 ist für Kleinmengen gefährlicher Abfälle anzuwenden, die üblicherweise bei kommunalen Schadstoffsammlungen durch Privatpersonen oder Gewerbetreibende angeliefert werden.

Die TRGS 520 definiert Anforderungen an die Errichtung und die Ausstattung von Sammelstellen, z.B. an die bauliche Ausführung und den Brandschutz. Außerdem schreibt sie vor, dass für jede Sammelstelle und für jedes Zwischenlager der Arbeitgeber eine zuverlässige und erfahrene Fachkraft als Verantwortlichen und eine entsprechend qualifizierte Vertretung zu benennen hat.

Eine Sammelstelle muss während des Betriebes aus Sicherheitsgründen mit mindestens zwei Personen ständig besetzt sein, von denen mindestens eine den Anforderungen an eine Fachkraft entsprechen muss.

Fachkräfte im Sinne dieser TRGS sind fachkundige Personen nach Gefahrstoffverordnung. Sie müssen über eine chemiespezifische Fachausbildung (z.B. Chemielaborant, chemischtechnischer Assistent, Chemiemeister, Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft) verfügen und durch einschlägige Erfahrung und fachliche Weiterbildung qualifiziert sein.

Sie müssen darüber hinaus über die erforderlichen Kenntnisse zum Erkennen der Gefahren und der notwendigen Schutzmaßnahmen beim Umgang mit gefährlichen Abfällen verfügen. Die Kenntnisse können durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang entsprechend Anlage 3 nachgewiesen werden. Der Lehrgang ersetzt nicht nach dem Gefahrgutrecht vorgeschriebene Schulungen z.B. für Gefahrgutbeauftragte oder Fahrzeugführer.

Die Fachkräfte müssen zusätzlich ausgebildete Ersthelfer und nach Kapitel 1.3 ADR geschult sein. Sie müssen in die Annahmebedingungen der übernehmenden Entsorgungsanlagen eingewiesen sein. Auch die jeweils anderen Personen müssen als Ersthelfer ausgebildet sein, um in einer Unfallsituation gegenseitige Erste Hilfe zu gewährleisten.