Tierschutzbeauftragter

Rechtliche Grundlagen

  • Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV)
  • Tierschutzgesetz (TierSchG)
  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes

Bestellung

Nach § 5 TierSchVersV müssen Einrichtungen und Betriebe, in denen Wirbeltiere oder Kopffüßer in Tierversuchen verwendet werden, oder wenn deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, vor Aufnahme der Tätigkeit einen oder mehrere Tierschutzbeauftragte bestellen. Die Bestellung ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige sind entsprechend auch die Stellung und die Befugnisse des Tierschutzbeauftragten anzugeben. Der Tierschutzbeauftragte darf dabei nicht zugleich die für das Züchten oder Halten der Tiere verantwortliche Person sein. Unter gewissen Umständen kann die zuständige Behörde Ausnahmen zulassen. Generell gilt jedoch: Führt ein Tierschutzbeauftragter einer Einrichtung oder eines Betriebs, in der oder in dem Tierversuche durchgeführt werden, selbst ein Versuchsvorhaben durch, so muss für dieses Versuchsvorhaben ein anderer Tierschutzbeauftragter tätig sein.

Zum Tierschutzbeauftragten können nur Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinärmedizin bestellt werden, welche die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit haben.

Aufgaben

Die Aufgaben des Tierschutzbeauftragten sind in § 5 Abs. 4 TierSchVersV geregelt. Er ist verpflichtet,

  • auf die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse des Tierschutzes zu achten und
  • die Einrichtung oder den Betrieb und die mit der Haltung der Tiere befassten Personen zu beraten, insbesondere hinsichtlich des Wohlergehens der Tiere beim Erwerb, der Unterbringung und der Pflege sowie hinsichtlich deren medizinischer Behandlung.

Darüber hinaus ist der Tierschutzbeauftragte einer Einrichtung oder eines Betriebs, in der oder in dem Tierversuche durchgeführt werden, verpflichtet,

  • zu jedem Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens Stellung zu nehmen und diese Stellungnahme der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen,
  • innerbetrieblich auf die Entwicklung und Einführung von Verfahren und Mitteln hinzuwirken, um Tierversuche auf ein Minimum zu reduzieren, sowie auf die Umsetzung der Grundsätze zur Durchführung von Tierversuchen hinzuweisen.

Die Einrichtung oder der Betrieb hat den Tierschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben so zu unterstützen, dass er seine Aufgaben uneingeschränkt wahrnehmen kann, und muss ihn von allen Versuchsvorhaben zu Tierversuchen unterrichten.

Der Tierschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Seine Stellung und seine Befugnisse sind durch Satzung, innerbetriebliche Anweisung oder in ähnlicher Form zu regeln. Dabei ist sicherzustellen, dass der Tierschutzbeauftragte seine Vorschläge oder Bedenken unmittelbar der in der Einrichtung oder in dem Betrieb entscheidenden Stelle vortragen kann. Werden mehrere Tierschutzbeauftragte bestellt, so sind ihre Aufgabenbereiche festzulegen.

Fortbildung

Der Tierschutzbeauftragte ist verpflichtet, die für seine Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch regelmäßige Fortbildungen auf dem Stand von Wissenschaft und Technik zu halten. Die Einrichtung oder der Betrieb haben sicherzustellen, dass sich der Tierschutzbeauftragte regelmäßig fortbildet.