Erweiterte Sicherheitsdatenblätter

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 Vorgestellt: Ein REACH konformes Sicherheitsdatenblatt-Management

Artikel 31 sowie Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung), welcher in der aktuellen Fassung erst im Mai 2010 verabschiedet worden ist [1, 2], definiert die Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter. Hersteller und Importeure arbeiten fieberhaft daran, zusammen mit ihren Software Firmen ihre jeweiligen Systeme REACH konform zu trimmen. Dies ist besonders für Sicherheitsdatenblätter mit Anhang, sogenannte erweiterte Sicherheitsdatenblätter (abgekürzt eSDB), aufwändig. Deshalb können Lieferanten für viele Gefahrstoffe, die bereits in der ersten Registrierphase bis zum 01.12.2010 registriert wurden, ihren Kunden selbst heute noch kein eSDB zur Verfügung stellen. Zumeist wird sich damit beholfen, den Anhang des ansonsten Verordnung gerechten Sicherheitsdatenblattes zunächst wegzulassen. Der Aufwand für die Erstellung der Zusammenfassungen der einschlägigen Expositionsszenarien des Stoffsicherheitsberichtes, die den Inhalt eines Anhangs darstellen, lässt sich an der Seitenanzahl erahnen. 50 Seiten sind keine Seltenheit und bei weitem nicht das Maximum.

Auch für Sie als Empfänger ergeben sich mit Erhalt eines erweiterten Sicherheitsdatenblattes neue Pflichten. Letztendlich soll die Informationsflut schließlich zu einem verbesserten Arbeitsschutz führen. Was Sie dafür tun müssen und wie Sie die Pflichten im Rahmen eines Managementprozesses zur Arbeitssicherheit umsetzen können, wird nachfolgend beschrieben.

Eingangserfassung

Falls Sie es bisher noch nicht vorgesehen haben, sollten Sie künftig alle neuen Sicherheitsdatenblätter mit dem Eingangsdatum, am besten per Stempel, versehen. Gemäß REACH Artikel 39 (1) erhält nämlich der nachgeschaltete Anwender mit Übermittlung einer Registrierungsnummer in einem eSDB eine Frist von 12 Monaten, um seinen Pflichten nachzukommen [3]. Innerhalb der Dokumentation eines Managementsystems empfiehlt sich die zentrale Erfassung aller Sicherheitsdatenblätter.

Neben dem Eingangsdatum sollten Sie auch die Registriernummer oder einen entsprechenden Vermerk (z. B. Registriernummer vorhanden) dokumentieren. Dies sollte in einer bereits erstellten Rohstoff-Gesamtliste mit sämtlich benötigten Rohstoff-Lieferanten-Kombinationen geschehen, um ggf. auch „schwarze Schafe" entdecken zu können. Idealer Weise enthält diese Liste zu den Rohstoffen alle innerhalb der Firma identifizierten Verwendungen, in Form der Deskriptoren dargestellt [9]. Dadurch könnte bereits beim Einkauf der Chemikalien beim Lieferanten abgefragt werden, ob die Verwendungen im Rahmen der Registrierung mit abgedeckt sind. Zudem haben Sie damit bereits für strategisch besonders wichtige Rohstoffe die jeweiligen Verwendungen proaktiv Ihrem Lieferanten mit gleichzeitiger Nachfrage zur Registrierabsicht melden können.

In jedem Fall behalten Sie mit dieser Liste einen Überblick über den REACH-Status der Rohstoffe. Pflegen Sie die Liste in Zusammenarbeit mit Ihrem Einkauf, entdecken Sie schnell, welche Rohstoff-Lieferanten-Kombination noch einen negativen REACH-Status besitzt, so dass Sie diese für den Einkauf sperren können. Beachten Sie dabei den Geltungsbereich von REACH sowie die noch offenen zwei Registrierphasen, bevor Sie unnötig beim Lieferanten nachfragen. Es müssen nicht alle Stoffe registriert werden und erst Recht nicht bis zum 01.12.2010. REACH Registriernummern werden für Stoffe im Abschnitt 1 „Bezeichnung des Stoffes bzw. des Gemischs und des Unternehmens" bzw. für Inhaltsstoffe eines Gemisches in Abschnitt 3 „Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen" des Sicherheitsdatenblattes angegeben.

Die zentrale Erfassungsstelle wertet zu dem jeweiligen Lieferantenstoff aus, welche Bereiche bzw. Betriebe diese Stoffe verwenden. Sie leitet dann das eSDB an den eigentlichen Verwendern, z. B. Betriebsleiter, weiter.

Integration in Gefährdungsbeurteilungen

Die Betriebsleiter sind für ihren Bereich stellvertretend für ihren Arbeitgeber zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen [4, 5, 6, 7] für ihre Tätigkeiten mit Gefahrstoffen verpflichtet. Hierbei müssen nun die Informationen aus dem eSDB genutzt werden und folgende neue Fragestellungen beantwortet werden:

  • Sind in den für den Arbeitsschutz relevanten Abschnitten des Sicherheitsdatenblattes neue Informationen enthalten, welche noch nicht berücksichtigt sind?
  • Sind die Verwendungen und deren Bedingungen (z. B. Konzentration, max. Verwendungsdauer/-menge) sowie die eingesetzten Risikomanagementmaßnahmen (z. B. lokale Absaugung, persönliche Schutzausrüstung etc.) im Betrieb durch ein im Anhang des Sicherheitsdatenblattes angegebenes Expositionsszenario abgedeckt?

Überprüfung der Abschnitte

Die Abschnitte 2, 3, 6, 7, 8, 10, 11, 13 und 15 eines Sicherheitsdatenblattes sind für den Arbeitsschutz besonders relevant. Nachfolgend wird erläutert, worauf Sie als Verwender einer Chemikalie im Einzelnen besonders achten sollten.

Abschnitt 2: Mögliche Gefahren

Die Abschnitte 2.1 und 2.2 geben die Einstufung des Stoffes bzw. Gemisches sowie die Gefahrenpiktogramme bzw. –symbole wieder. Die Einstufung wird auf Basis der GHS-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) und/oder der Richtlinie zur Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (Richtlinie 67/548/EWG) bzw. der Zubereitungsrichtlinie (Richtlinie 1999/45/EG) wiedergegeben. Dementsprechend können (wenn die Einstufung es erfordert) die neuen Signalwörter „Gefahr" oder „Achtung" sowie die Gefahren- und Sicherheitshinweise (H-und S-Sätze) nach der GHS-Verordnung angegeben sein. Für Stoffe und Gemische ist jedoch bis zum 01.06.2015 die Angabe der Risikosätze (R-Sätze) und Sicherheitsratschläge (S-Sätze) obligatorisch, da bis dahin das alte Einstufungssystem (für Stoffe zwingend zusätzlich zum neuen System) zu verwenden ist. [8]

Der Abschnitt 2.3 des Sicherheitsdatenblattes informiert über „Sonstige Gefahren", wie z. B. Erstickungsgefahr, Staubexplosionsgefahr.
Überprüfen Sie, ob sich die Einstufung Ihres Einsatzstoffes geändert hat. Sind neue Gefährdungspotenziale (H- oder R-Sätze) aufgeführt? Müssen neue Maßnahmen (S-Sätze) ergriffen werden?

Abschnitt 3: Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen

In diesem Abschnitt wird der Stoff anhand von Produktidentifikatoren (CAS-Nr., EG-Nr., Handelsname) identifiziert. Außerdem wird ggf. über mögliche Verunreinigungen und weitere Bestandteile informiert. Bei als gefährlich eingestuften Gemischen ist die detaillierte Angabe über Produktidentifikatoren und Konzentration der gefährlichen Bestandteile (soweit diese zur Einstufung des Gemisches beitragen) Pflicht.
Beurteilen Sie, welche Gefahren mit den in Ihrem Gemisch enthaltenen Stoffen verbunden sind. Sind diese Gefahren in Ihrer Gefährdungsbeurteilung für das Gemisch als solches abgedeckt?

Abschnitt 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung

Kommt es trotz der Hinweise auf Maßnahmen gegen Freisetzung, Leckagen oder Verschütten dieses Abschnittes zu einer unbeabsichtigten Freisetzung sollten die weiteren Hinweise zu Verhaltensweisen, Schutzausrüstung und ggf. Evakuierung befolgt werden.
Sind diese Hinweise in Ihren Betriebsanweisungen und Unterweisungen berücksichtigt?

Abschnitt 7: Handhabung und Lagerung

Der Abschnitt 7.1 „Sichere Handhabung" gibt folgende Hinweise

  • zur allgemeinen Hygiene (z. B. Hände- und Hauthygiene)
  • zum sicheren Umgang (z. B. Belüftung, technische Ausrüstung)
  • zum Brand- und Explosionsschutz (z. B. Erdung, Zündquellen).

Überprüfen Sie, ob die Angaben im Sicherheitsdatenblatt noch mit den Angaben in Ihren Betriebsanweisungen übereinstimmen. Ggf. sind auch die entsprechenden Informationen, die innerhalb der vorgeschriebenen Unterweisungen an Ihren Beschäftigen weitergegeben werden, anzupassen.

Die Angaben zum Abschnitt 7.2 „Sichere Lagerung" betreffen den Arbeitsschutz lediglich indirekt, weshalb innerhalb dieses Artikels nicht näher darauf eingegangen wird.

„Spezifische Endanwendungen" heißt der mögliche Abschnitt 7.3. Hierin werden zu spezifischen Verwendungen bei denen eine Exposition wahrscheinlich ist, spezielle Hinweise gegeben. Dies kann z. B. der Hinweis auf die Einhaltung eines branchenspezifischen Leitfadens sein.
Werden in Ihrem Sicherheitsdatenblatt spezielle Empfehlungen zu Ihren Verwendungen gemacht? Berücksichtigen Sie diese Empfehlungen hinreichend?

Abschnitt 8: Begrenzung und Überwachung – Exposition/Persönliche Schutzausrüstung

Für gefährliche Stoffe oder Gemische steht dieser Abschnitt in enger Beziehung zum Anhang des Sicherheitsdatenblattes. Bei Einhaltung der Risikomanagementmaßnahmen und der Rahmenbedingungen eines Expositionsszenarios kann davon ausgegangen werden, dass die jeweilige Verwendung sicher ist und die angegebenen Expositionsgrenzwerte eingehalten sind. Bei dem für den Arbeitsschutz relevanten Expositionsgrenzwert handelt es sich um den DNEL-Wert (Derived No-Effect Level), der im Rahmen der REACH-Registrierung ermittelt wurde.
Halten Sie die vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen ein? Die Überprüfung der Expositionsszenarien und was für Rechte und Pflichten Sie haben, wenn kein Expositionsszenario Ihre Verwendung abdeckt, wird in den nachfolgenden Abschnitten dieses Artikels beschrieben.

Abschnitt 10: Stabilität und Reaktivität

In diesem Abschnitt wird das Gefährdungspotenzial des Stoffes oder Gemisches aufgrund der Reaktivität bei bestimmten Bedingungen oder mit bestimmten Reaktionspartnern beschrieben.

Wenn sich die hier gemachten Angaben mit denen in Ihrer Gefährdungsbeurteilung decken, besteht kein Handlungsbedarf.

Abschnitt 11: Toxikologische Angaben

Die toxische Wirkung der Einsatzchemikalie und deren mögliche Expositionswege sind ausreichend in der Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung und den Unterweisungen zu berücksichtigen.

Prüfen Sie, ob Sie ob Ihre Maßnahmen genügen und passen Sie ggf. Ihr Risikomanagement inklusive dazugehöriger Dokumentation an.

Abschnitt 13: Hinweise zur Entsorgung

Zum Umgang mit Restmengen (z. B. geeignetes Material für Sammelbehälter) sowie Verpackungsmaterialen (kontaminiert oder restentleert) werden im Abschnitt 13.1 „Verfahren zur Abfallbehandlung" des Sicherheitsdatenblattes Angaben gemacht.

Sind in Ihrem Betrieb Verfahren zur Abfallbehandlung etabliert? Berücksichtigen Sie alle Informationen des Sicherheitsdatenblattes in der Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung und Unterweisung?

Abschnitt 15: Rechtsvorschriften

In diesem Abschnitt wird aufgeführt, ob die Chemikalie Beschränkungen durch bestimmte Rechtsvorschriften unterliegt. Diese können sein:

  • Zulassungspflicht; Sie dürfen den Stoff oder das Gemisch nur einsetzen, wenn Sie für Ihre Verwendung eine Zulassung besitzen
  • Verwendungsbeschränkung; Sie dürfen den Stoff oder das Gemisch nur einsetzen, wenn für Ihre Verwendung kein Verwendungsverbot gilt
  • Beschäftigungsbeschränkung; es dürfen ggf. keine Jugendlichen (Auszubildende), werdende Mütter oder gebärfähige Mitarbeiterin mit dem Stoff oder Gemisch umgehen

Prüfen Sie, ob neue Rechtsvorschriften zu beachten sind und halten Sie diese ggf. nachweisbar ein.

Überprüfung des Anhangs

Checkliste zur Überprüfung des Anhangs

Bevor Sie den Anhang des Sicherheitsdatenblattes einer aufwändigen Überprüfung unterziehen, sollten Sie kontrollieren, ob Sie durch frühere Arbeitsplatzüberwachungen bereits nachweisen können, dass Ihre Verwendung sicher ist bzw. der Expositionsgrenzwert eingehalten ist. In diesem Fall ergeben sich keine weiteren Pflichten.

Beachten Sie zur Einhaltung des neuen DNEL-Wertes (angegeben in Abschnitt 8 des Sicherheitsdatenblattes), welcher durch REACH erhoben worden ist, dass dieser nicht im nationalen Recht verankert ist. Für Deutschland ist weiterhin der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für Gefahrstoffe verbindlich. Ist für einen Stoff kein AGW in der TRGS 900 definiert und existieren auch keine weiteren verbindlichen Grenzwerte (z. B. auf EU-Ebene), kann der DNEL-Wert als Beurteilungswert verwendet werden [10].

Besitzen Sie keine Arbeitsplatzmessungen, müssen Sie den Anhang des Sicherheitsdatenblattes überprüfen, wobei § 6 (7) der Gefahrstoffverordnung gilt:

„Der Arbeitgeber kann bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen eine Gefährdungsbeurteilung übernehmen, die ihm der Hersteller oder Inverkehrbringer mitgeliefert hat, sofern die Angaben und Festlegungen in dieser Gefährdungsbeurteilung den Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich der Arbeitsmittel und der Gefahrstoffmenge, im eigenen Betrieb entsprechen." [6]

Das heißt, wenn Sie anhand nachfolgend beschriebener Überprüfung der Expositionsszenarien feststellen, dass Ihre Verwendungen samt Bedingungen und Risikomanagementmaßnahmen abgedeckt sind, können Sie die entsprechenden Expositionsszenarien als Gefährdungsbeurteilungen übernehmen.

Für die Validierung der Expositionsszenarien sind im Wesentlichen fünf Einzelprüfungen erforderlich, welche z. B. in Form einer Checkliste abgearbeitet werden könnten. Nur wenn alle fünf Einzelprüfungen positiv sind, wird das entsprechende Expositionsszenario eingehalten.

1. Zuordnung zum Expositionsszenario

Zunächst ist zu bestimmen, welche Expositionsszenarien oder welches Expositionsszenario für Ihre Verwendungen zutreffen. Die Expositionsszenarien zur Herstellung (Manufacturing) oder zu Verbraucher Verwendungen (Consumer Uses) sind für Sie beispielsweise nicht relevant.

Die Expositionsszenarien werden allgemein anhand sogenannter Deskriptoren beschrieben, welche in den folgenden fünf Kategorien eingeteilt sind:

  • SU (Sector of Use bzw. Verwendungsbereich)
  • PC (Product Category bzw. Produktkategorie)
  • AC (Article Category bzw. Erzeugniskategorie)
  • PROC (Process Category bzw. Prozesskategorie)
  • ERC (Environmental Release Category bzw. Umweltfreisetzungskategorie) [9]

Erfassen Sie in Ihrer Dokumentation die Deskriptoren der eigenen Verwendung(en) und vergleichen Sie diese mit den Deskriptoren der relevanten Expositionsszenarien. Wenn sich die Deskriptoren Ihrer Verwendung in einem Expositionsszenario wieder finden, ist das Ergebnis dieser ersten Prüfung positiv.

2. Menge/Zeit Eingrenzung

Im relevanten Expositionsszenario werden für mögliche Expositionen der Umwelt und der Mitarbeiter zeitliche Begrenzungen der jeweiligen Verwendungen festgelegt. Zu den Begrenzungen können z. B. gehören:

  • Höchstmenge, die im Jahr gehandhabt werden darf,
  • Häufigkeit und max. Dauer einer Verwendung.
    Im Falle der Einhaltung der vorgegebenen Eingrenzungen, können Sie dieses festhalten und mit dem nächsten Punkt fortfahren. Beachten Sie dabei die, für das Expositionsszenario angenommene, Konzentration. Wenn Sie abweichende Konzentrationen einsetzen, verschieben sich die Menge/Zeit Eingrenzungen entsprechend. 

3. Form und Konzentrationsbereich

Der Aggregatzustand, bzw. ggf. die Konzentration, auf dem sich das Expositionsszenario bezieht ist ebenfalls angegeben und muss auf Übereinstimmung geprüft werden. Übereinstimmungen oder Abweichungen sind in Ihrer Dokumentation anzugeben. Geben Sie bei Abweichungen an, ob diese noch durch das Expositionsszenario abgedeckt sind (z. B. bei niedrigeren Konzentrationen die ggf. mit einer höheren Verwendungsmenge/-dauer einhergeht). Ist dies der Fall, können Sie die sonstigen Verwendungsbedingungen überprüfen.

4. Sonstige Verwendungsbedingungen

Werden sonstige Verwendungsbedingungen (z. B. Raumgröße) angegeben, ist ebenfalls zu überprüfen und zu dokumentieren, dass diese Bedingungen eingehalten sind.

5. Risikomanagementmaßnahmen (RMM)

Belegen Sie, dass die vorgeschriebenen Risikomanagementmaßnahmen angewendet werden. Risikomanagementmaßnahmen sind beispielsweise:

  • Technische Maßnahmen (z. B. lokale Absaugung)
  • Atemschutz
  • Augen und Gesichtsschutz
  • Handschutz
  • sonstiger Körperschutz.

Die Fristen

Unabhängig davon, wie die Überprüfung des Anhangs ausgefallen ist, muss eine Rückmeldung an die zentrale Erfassungsstelle erfolgen, dass diese abgeschlossen ist. Die zentrale Erfassungsstelle sorgt dafür, dass die Rückmeldung spätestens vier Monate (besser drei Monate) nach Erhalt des Sicherheitsdatenblattes vorliegt. – Dies ist erforderlich, um ggf. die Fristen für die Erstellung eines eigenen Stoffsicherheitsberichtes nicht zu versäumen.

Die Rückmeldungen der Verwender werden von der zentralen Erfassungsstelle ausgewertet. Liegt die Registrierungsnummer vor und melden alle Verwender, dass ihre Verwendungen (inklusive dazugehöriger Bedingungen) durch Expositionsszenarien abgedeckt sind, ist der REACH-Status positiv und die entsprechende Rohstoff-Lieferanten-Kombination bleibt für den Einkauf freigegeben.

Wenn eine bestimmte Verwendung nicht durch ein Expositionsszenario abgedeckt ist, muss die zentrale Erfassungsstelle (bzw. der Verantwortliche für Produkt-/Chemikalien- oder Arbeitssicherheit) folgende Möglichkeiten prüfen:

  • führt ein sogenanntes Scaling, das vorzugsweise von Experten durchzuführen ist, zu dem Ergebnis, dass die eigene Verwendung sicher ist? Dies sollte eingesetzt werden, wenn Sie abweichende Bedingungen haben, die sich in der Wirkung prinzipiell aufheben (z. B. wenn Sie Ihre Tätigkeit länger ausführen, dafür aber eine niedrigere Konzentration des Gefahrstoffes handhaben), Ihnen aber keine abschließende Beurteilung möglich ist. Der hinzugezogene Experte kann dabei auf die gleiche Software zur Modellierung der Exposition zurückgreifen wie sie bereits von den Registranten genutzt wurde. Im Gegensatz zu den Registranten kann er beim Scaling die spezifischen Parameter Ihrer Verwendung berücksichtigen.
  • ist eine Anpassung Ihrer Bedingungen an das Expositionsszenario möglich (z. B. Installation einer lokalen Absaugung)?kann der Lieferant die Verwendung in einem sicheren Expositionsszenario aufnehmen (ggf. durch Aktualisierung seiner Registrierung)unterstützt ein Alternativlieferant die jeweilige Verwendung? Hierfür und für den vorangegangen Punkt ist naturgemäß eine Unterstützung durch Ihren Einkauf erforderlich.
    Dazu haben Sie einschließlich der vorangegangenen Prüfung des Sicherheitsdatenblattes durch die eigentlichen Verwender maximal ein halbes Jahr nach Erhalt des Sicherheitsdatenblattes Zeit [11]. Denn für den Fall, dass alle der drei Fragen mit „nein" beantwortet werden, steht Ihnen neben der Substitution nur noch die Möglichkeit der Meldung an die ECHA offen, dass Sie einen eigenen Stoffsicherheitsbericht erstellen oder, dass Sie aufgrund von Ausnahmen nach Artikel 37 (4) den Rohstoff ggf. nach Erfüllung bestimmter Anforderungen weiter verwenden dürfen [12].
    Für die Erstellung eines eigenen Stoffsicherheitsberichtes bzw. zur Erfüllung der vom Lieferanten vorgeschriebenen Bedingungen und Risikomanagementmaßnahmen, haben Sie nach Erhalt des Sicherheitsdatenblattes (auf dem die Registriernummer mitgeteilt ist) ein Jahr Zeit. – Je zügiger das neue Sicherheitsdatenblatt überprüft wird umso mehr Zeit bleibt ggf. für die Erstellung eines eigenen Stoffsicherheitsberichtes.

Grafische Darstellung des Prozesses

[1] REACH Artikel 31: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do ?uri=OJ:L:2006:396:0001:0851:DE:PDF#page=107 http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:396:0001:0851:DE:PDF#page=107
[2] REACH Anhang 2: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do ?uri=OJ:L:2010:133:0001:0043:DE:PDF http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:133:0001:0043:DE:PDF
[3] REACH Artikel 39 (1): http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:396:0001:0851:DE:PDF#page=120
[4] REACH Artikel 37 (5, 6): http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ: L:2006 :396:0001:0851:DE:PDF#page=118 http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:396:0001:0851:DE:PDF#page=118
[5 ]Arbeitsschutzgesetz § 5 u. 6: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/arbschg/gesamt.pdf#page=3
[6] Gefahrstoffverordnung § 6: http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/Rechtstexte/pdf/Gefahrstoffverordnung .pdf?__blob=publicationFile&v=4#page=10 http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/Rechtstexte/pdf/Gefahrstoffverordnung.pdf?__blob=publicationFile&v=4#page=10
[7] TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen": http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/TRGS/pdf/TRGS-400.pdf?__blob=publicationFile&v=6
[8] BekGS 408 „Anwendung der GefStoffV und TRGS mit dem Inkrafttreten der CLP-Verordnung": http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/TRGS/pdf/Be kanntmachung-40 8.pdf?__blob=publicationFile&v=4#page=4 http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/TRGS/pdf/Bekanntmachung-408.pdf?__blob=publicationFile&v=4#page=4
[9] Leitlinien zu Informationsanforderungen und Stoffsicherheitsbeurteilung - Kapitel R.12: System der Verwendungsdeskriptoren: http://guidance.echa.europa.eu/docs/guidance_document/information_requirements_r12_de.pdf#page=27
[10] TRGS 402 „Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition" http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/TRGS/pdf/TRGS-402.pdf?__blob=publicationFile&v=5#page=13
[11] REACH Artikel 39 (2): http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:396:0001:0851:DE:PDF#page=121
[12] REACH Artikel 37 (4): http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:396:0001:0851:DE:PDF#page=117