Gewässerschutzbeauftragter

   


 

Gewässerschutzbeauftragter

Rechtliche Grundlagen

  • §§ 64 ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  • Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)
  • Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

Bestellung

Nach § 64, Abs. 1 WHG haben Benutzer von Gewässern, die an einem Tag mehr als 750 m³ Abwasser einleiten dürfen, einen oder mehrere Gewässerschutzbeauftragte zu bestellen. Auf Anordnung der Behörde können jedoch auch Benutzer, die Abwassermengen unter dieser Mengenschwelle in Gewässer oder in Abwasseranlagen einleiten, oder Betreiber von Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen zur Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten verpflichtet werden.

Besteht die Pflicht zur Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten nach § 53 BImSchG oder eines Abfallbeauftragten nach § 59 KrWG, so kann dieser auch die Aufgaben und Pflichten eines Gewässerschutzbeauftragten wahrnehmen.

Zum Gewässerschutzbeauftragten darf nur bestellt werden, wer über die fachliche und persönliche Eignung verfügt. Hier verweist der Gesetzgeber in § 66 WHG auf § 55 BImSchG. Die Bestellung muss schriftlich erfolgen und ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige sind die Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten genau zu beschreiben. 

 

Aufgaben

Die Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten ergeben sich aus § 65 WHG. Danach berät er den Gewässerbenutzer und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für den Gewässerschutz bedeutsam sein können, und überwacht die Einhaltung von Vorschriften, Nebenbestimmungen und Anordnungen im Interesse des Gewässerschutzes. Er kontrolliert insbesondere in regelmäßigen Abständen die Abwasseranlagen im Hinblick auf Funktionsfähigkeit, ordnungsgemäßen Betrieb und Wartung. Er besitzt keine Weisungsbefugnis.

Der Gewässerschutzbeauftragte hat zudem auf die Anwendung geeigneter Verfahren zur Abwasserbehandlung einschließlich der Verfahren zur ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung der dabei entstehenden Reststoffe hinzuweisen. Das Hinwirken auf die Entwicklung und Einführung von innerbetrieblichen Verfahren zur Vermeidung oder Verminderung des Abwasseranfalls zählt ebenso zu seinen Aufgaben wie die Aufklärung der Betriebsangehörigen über die in dem Betrieb verursachten Gewässerbelastungen und die Einrichtungen und Maßnahmen zu deren Verhinderung. Über diese Maßnahmen verfasst er jährlich einen schriftlichen Bericht für den Gewässerbenutzer (Ausnahme: EMAS-Standorte).

Im Einzelfall kann die Behörde die Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten genauer regeln oder einschränken.

 

Fortbildung

Explizite Regelungen zur Fortbildung des Gewässerschutzbeauftragten bestehen nicht. Er sollte jedoch möglichst alle drei Jahre an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen.