Betriebsarzt und betrieblicher Ersthelfer

Betriebsarzt und betrieblicher Ersthelfer

Rechtliche Grundlagen (Auszug)

  • §§ 2-4 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
  • DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention)
  • DGUV Vorschrift 2 (Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit)
  • ASR A 4.3 (Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe)
  • AMR 3.1 (Erforderliche Auskünfte/Informationsbeschaffung über die Arbeitsplatzverhältnisse)
  • §§ 5, 16 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV)
  • § 6 Abs. 1 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV

Betriebsarzt

Bestellung
Der Unternehmer hat einen Betriebsarzt zu bestellen, wenn dieses im Hinblick auf

  • die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren,
  • die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft und
  • die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und die Art der für den Arbeitsschutz und Unfallverhütung verantwortlichen Personen,

erforderlich ist.

Aufgaben
Zu den wesentlichen Aufgaben des Betriebsarztes zählt die arbeitsmedizinische Beratung in Bezug auf die konkreten Verhältnisse am Arbeitsplatz und die Gesundheit der Beschäftigten. Die Beratung umfasst die Klärung der Wechselwirkungen zwischen Arbeit und Gesundheit sowie die arbeitsmedizinische Vorsorge. Der Betriebsarzt unterstützt den Unternehmer zudem unter anderem bei dessen Gefährdungsbeurteilungen und der Entwicklung geeigneter Schutzmaßnahmen insbesondere bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit biologischen Arbeitsstoffen und Gefahrstoffen sowie bei Überschreiten der Auslösewerte für Lärm und Vibrationen.

Als betrieblicher Experte für Gesundheit kann der Betriebsarzt auch dem betrieblichen Gesundheitsmanagement, vor allem bei der Förderung betrieblicher Eingliederungsmaßnahmen, hilfreich zur Seite stehen.

So wie der Unternehmer verpflichtet ist, dem zur arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragten Arzt alle erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse, insbesondere den Anlass der jeweiligen Vorsorge und die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, zu erteilen und die Begehung des Arbeitsplatzes zu ermöglichen, ist der Arzt verpflichtet, sich vor Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge die notwendigen Kenntnisse über die Arbeitsplatzverhältnisse zu verschaffen. (ArbMedVV, AMR 3.1). 

Fortbildung
Der Betriebsarzt muss – nachweisbar – an fachlichen Fortbildungsmaßnahmen (mindestens alle fünf Jahre) teilnehmen (§ 95d SGB V).

 

Betrieblicher Ersthelfer

Bestellung
Nach § 26 der DGUV Vorschrift 1 muss der Unternehmer grundsätzlich dafür sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung mindestens

  • ein Ersthelfer bei zwei bis zu 20 anwesenden Versicherten zur Verfügung steht und
  • bei mehr als 20 anwesenden Versicherten - in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 % der anwesenden Versicherten, - in sonstigen Betrieben 10 % der anwesenden Versicherten,
  • in Kindertageseinrichtungen ein Ersthelfer je Kindergruppe
  • in Hochschulen 10% der Versicherten

Aufgaben
Betrieblicher Ersthelfer kann nur sein, wer in Erster Hilfe ausgebildet ist. Die Ausbildung zum Ersthelfer besteht aus dem Erste-Hilfe-Lehrgang mit 9 Unterrichtseinheiten. 

 Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

  • Erstmaßnahmen (Absichern des Unfallorts und Retten von Verletzten, Versorgung bei leichteren Verletzungen im Rahmen der Ersten Hilfe, psychische Betreuung z.B. in Form von Mut zusprechen)
  • Lebensrettende Sofortmaßnahmen (stabile Seitenlage bei Bewusstlosigkeit, Beatmung, Herz-Lungen-Wiederbelebung bei Herzstillstand, Blutstillung, Schockbekämpfung)
  • Absetzen eines Notrufs
  • Veranlassung notwendiger ärztlicher Versorgung (u.a. Organisation eines Transports zum Arzt)

Die Erste-Hilfe-Leistung ist als Nachweis für eventuelle Spätfolgen im Verbandbuch zu dokumentieren.

Fortbildung
Um Ersthelfer zu bleiben, ist eine Fortbildung spätestens alle zwei Jahre in Form des sogenannten Erste-Hilfe-Trainings mit 9 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.