Störfallbeauftragter

   


 

Rechtliche Grundlagen

  • §§ 58a-d Bundesimmisionsschutzgesetz (BImSchG)
  • Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV)
  • Störfallverordnung (12.BImschV)

Bestellung
Nach § 58a BImSchG sind Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes verpflichtet, einen oder mehrere Störfallbeauftragte zu bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art und Größe der Anlage wegen der bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs auftretenden Gefahren für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft erforderlich ist. Auf Anordnung der Behörde kann auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen die Bestellung eines Störfallbeauftragten im Einzelfall notwendig sein.

Die Pflicht zur Bestellung von Störfallbeauftragten ist zudem in § 1 der 5. BImSchV geregelt.

Wie beim Immissionsschutzbeauftragten darf zum Störfallbeauftragten nur bestellt werden, wer nach § 55 BImschG über die fachliche und persönliche Eignung verfügt. Die Bestellung muss schriftlich erfolgen und ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige sind die Aufgaben des Störfallbeauftragten genau zu beschreiben; eine Abschrift der Anzeige ist ihm auszuhändigen.

Vor der Bestellung bzw. bei Veränderungen im Aufgabenbereich oder bei Abberufung des Immissionsschutzbeauftragten hat der Betreiber den Betriebs- oder Personalrat zu unterrichten. Des Weiteren hat er den Immissionsschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Er hat ihm insbesondere, soweit nötig, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen und die Teilnahme an Schulungen zu ermöglichen (§ 55 Absatz 4 BImSchG).

Die Anforderungen an die Fachkunde von Störfallbeauftragten sind ebenfalls in der 5. BImschV (§§ 7 f.) festgelegt.

Aufgaben
Der Störfallbeauftragte berät den Unternehmer in Angelegenheiten, die für die Sicherheit der Anlage bedeutsam sein können. Zu seinen Aufgaben zählen nach § 58b BImSchG

  • das Hinwirken auf die Verbesserung der Sicherheit der Anlage,
  • die unverzügliche Mitteilung von Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs, die zu Gefahren für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft führen können,
  • die Überwachung der Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Vorschriften und Anordnungen durch regelmäßige Kontrolle der Betriebsstätte, Mitteilung festgestellter Mängel und Vorschläge zur Mängelbeseitigung,
  • die Meldung von Mängeln im Bereich des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes sowie der technischen Hilfeleistung an den Unternehmer und
  • die Erstellung eines jährlichen Berichts über die getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen.

Der Unternehmer ist verpflichtet, für eine Zusammenarbeit des Störfallbeauftragten mit den im Bereich des Arbeitsschutzes beauftragten Personen zu sorgen.

Plant der Unternehmer die Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen, hat er vom Störfallbeauftragten rechtzeitig eine Stellungnahme einzuholen, wenn diese Entscheidungen für die Sicherheit der Anlage bedeutsam sein können (§ 58c Abs. 3 BImSchG). Für die Beseitigung und die Begrenzung der Auswirkungen von Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs, die zu Gefahren für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft führen können oder bereits geführt haben, kann der Unternehmer dem Störfallbeauftragten Entscheidungsbefugnisse übertragen.

Für den Störfallbeauftragten gilt wie für den Immissionsschutzbeauftragten ein besonderer Kündigungsschutz. Er darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.

Fortbildung
Nach § 9 Abs. 1 der 5. BImSchV ist eine regelmäßige Fortbildung mindestens alle zwei Jahre durch Teilnahme an entsprechend anerkannten Lehrgängen erforderlich.