Laserschutzbeauftragter

   


 

Laserschutzbeauftragter

Rechtliche Grundlagen

  • § 5 Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV)

  • Technische Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (TROS)

  • DGUV Vorschrift 11 Laserstrahlung
  • DGUV Information 203-036 Lasereinrichtungen für Show- oder Projektionszwecke

  • DIN EN 60825-1 Sicherheit von Lasereinrichtungen – Teil 1: Klassifizierung von Anlagen und Anforderungen
     

Bestellung
Nach § 5 OStrV hat der Auftraggeber vor der Aufnahme des Betriebs von Lasern der Klassen 3R, 3B und 4 einen sachkundigen Laserschutzbeauftragten (LSB) schriftlich zu bestellen und ihm seine konkreten Aufgaben, Befugnisse und Pflichten zu übertragen.

Zum Laserschutzbeauftragten kann bestellt werden, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung oder Erfahrung ausreichende Kenntnisse über die zum Einsatz kommenden Laser erworben hat, eingehend über die Wirkung der Laserstrahlung, die Schutzmaßnahmen und -vorschriften unterrichtet ist und die notwendigen Schutzvorkehrungen beurteilen und auf ihre Wirksamkeit hin überprüfen kann. Die Sachkunde ist durch die erfolgreiche Teilnahme an einem entsprechenden Lehrgang nachzuweisen. 

Aufgaben
Die Anforderungen und Aufgaben des Laserschutzbeauftragten sind in den TROS geregelt. Er berät und unterstützt den Unternehmer bei der Durchführung der notwendigen Schutzmaßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung und bei der Unterweisung der Beschäftigten. Der Laserschutzbeauftragte hat den sicheren Betrieb der Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4 zu gewährleisten – in den Laserklassen 1 und 2 wird kein Laserschutzbeauftragter benötigt.

Der Laserschutzbeauftragte arbeitet eng mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt zusammen. Er kann seine Funktion entweder anwendungsbezogen (spezielle Anwendungen von Lasereinrichtungen beispielsweise in der Medizin und Kosmetik, bei Vermessungen, Showlasern und technischen Anwendungen) oder anwendungsübergreifend (unterschiedliche Laseranwendungen bei größeren Firmen und Institutionen mit einem umfangreicheren Sicherheitsmanagement) wahrnehmen.

Für die Durchführung von Messungen und Berechnungen von Expositionen gegenüber Laserstrahlung in Bezug auf die Gefährdungsbeurteilung sind fachkundige Personen heranzuziehen. Es ist möglich, dass die Funktionen des Fachkundigen und des Laserschutzbeauftragten in einer Person vereint sind.

Fortbildung
Es wird die regelmäßige Teilnahme an Auffrischungskursen spätestens alle fünf Jahre empfohlen.