Abfallbeauftragter mit Änderungen ab 1. Juni 2017

   


 

Abfallbeauftragter

Rechtliche Grundlagen

  • Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
  • Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
  • Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV)
  • Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV)
  • Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV
  • Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  • Verpackungsverordnung (VerpackV
  • Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG
  • Batteriegesetz (BattG
  • Abwasserverordnung (AbwV

 

Bestellung
Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) haben einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Abfall zu bestellen,

  • Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen im Sinne von § 4 BImSchG,
  • Betreiber von Anlagen, in denen regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen,
  • Betreiber ortsfester Sortier-, Verwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlagen und
  • Hersteller und Vertreiber, die Abfälle zurücknehmen (Besitzer von Abfällen, § 27 KrWG),

sofern dies im Hinblick auf die Art oder die Größe der Anlagen erforderlich ist wegen der

  • in den Anlagen anfallenden, verwerteten oder beseitigten Abfälle,
  • technischen Probleme der Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung oder
  • Eignung der Produkte oder Erzeugnisse, die bei oder nach bestimmungsgemäßer Verwendung Probleme hinsichtlich der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder umweltverträglichen Beseitigung hervorrufen.

Konkret wird in der Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) beschrieben, welche Anlagenbetreiber bzw. Besitzer von Abfällen oder Betreiber von Rücknahmesystemen einen Abfallbeauftragten zu bestellen haben. 

Zur Bestellung eines Abfallbeauftragten sind verpflichtet: 

→ Betreiber von 

  • genehmigungsbedürftigen BImSchG-Anlagen (nach 4. BImSchV), bei denen pro Jahr mehr als 100 Tonnen gefährliche oder 2.000 Tonnen nicht gefährliche Abfälle anfallen oder behandelt werden bzw. Anlagen der Verfahrensart "G"
  • Deponien bis zur endgültigen Stilllegung
  • Krankenhäuser und Kliniken, soweit pro Kalenderjahr mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle anfallen
  • Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse 5 (gemäß AbwV), soweit Abfälle verwertet oder beseitigt werden

→ Abfallbesitzer (im Sinne von § 27 KrWG), i.e.

  • Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen Transportverpackungen 
  • Hersteller und Vertreiber, die Verkaufs- und Umverpackungen zurücknehmen
  • Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr > 2 Tonnen Verkaufsverpackungen zurücknehmen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen,
  • Hersteller und Vertreiber, die Elektro- und Elektronikaltgeräte (gemäß ElektroG) zurücknehmen,
  • Hersteller und Vertreiber von Fahrzeug- und Industriebatterien, die Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien (gemäß BattG) zurücknehmen sowie 
  • Hersteller und Vertreiber, die mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle oder mehr als 100 Tonnen nicht gefährliche Abfälle pro Kalenderjahr freiwillig zurücknehmen.

→ Betreiber von Rücknahmesystemen, i.e.

  • Systeme, die Verkaufsverpackungen zurücknehmen,
  • herstellereigene Rücknahmesysteme, die Elektro- und Elektronikaltgeräte zurücknehmen,
  • das Gemeinsame Rücknahmesystem, das Geräte-Altbatterien zurücknimmt,
  • herstellereigene Rücknahmesysteme, die Geräte-Altbatterien zurücknehmen sowie
  • Systeme, die Fahrzeug- oder Industrie-Altbatterien freiwillig zurücknehmen.

Haben die genannten Betreiber oder Besitzer einen Immissionsschutz- oder Gewässerschutzbeauftragten zu bestellen, so können diese Personen auch die Aufgaben und Pflichten eine Abfallbeauftragten nach diesem Gesetz wahrnehmen. 

Hinweis

Mit der Abfallbeauftragtenverordnung hat sich im Juni 2017 die Mengenschwelle zur Bestellung eines Abfallbeauftragten für eine genehmigungsbedürftige Anlage geändert. Betreiber dieser Anlagen, bei denen pro Jahr mehr als 100 Tonnen gefährliche der 2.000 Tonnen nicht gefährliche Abfälle anfallen, sind seitdem verpflichtet, einen Abfallbeauftragten zu bestellen. Sind in älteren Genehmigungsbescheiden andere Mengenschwellen zur Bestellung eines Abfallbeauftragten angegeben, so gelten diese auch weiterhin, sofern der Bescheid nicht geändert wurde. 

Aufgaben
Der Abfallbeauftragte berät den Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für die Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung bedeutsam sein können. Zu seinen Aufgaben gehört, die Art und Beschaffenheit der in der Anlage anfallenden Abfälle und deren Weg von der Entstehung bis zur Entsorgung zu überwachen sowie die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und behördlichen Auflagen zu kontrollieren.

 

Die Anforderungen an den Abfallbeauftragten sind wie folgt geregelt:

  • Zuverlässigkeit (AbfBeauftrV § 8)
    Sie ist grundsätzlich gegeben, wenn der Abfallbeauftragte aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften, seines Verhaltens und seiner Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben geeignet ist. (Regelmäßige Ausnahmen, insbesondere Gesetzesverstöße und grobe Pflichtverletzungen, von der Zuverlässigkeit sind in Absatz 2 normiert.)
  • Fachkunde (AbfBeauftrV § 9 Abs. 1)
    Sie ist gegeben, wenn der Abfallbeauftragte
    ♦ auf einem Fachgebiet, dem die Anlage, der Betrieb eines Besitzers, das Rücknahmesystem oder die Rücknahmestelle hinsichtlich der Anlagen- oder Verfahrenstechnik oder der Betriebsvorgänge zuzuordnen ist,
       - ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium abgeschlossen hat,
       - eine kaufmännische, technische oder sonstige Fachschul- oder Berufsausbildung besitzt oder
       - eine Qualifikation als Meister vorweisen kann,
    ♦ während einer einjährigen praktischen Tätigkeit Kenntnisse erworben hat über
       - die Anlage, den Betrieb eines Besitzers, das Rücknahmesystem oder die Rücknahmestelle, für die der Abfallbeauftragte bestellt werden soll, oder über Anlagen, Betriebe oder Rücknahmesysteme, die im Hinblick auf die
         Erfüllung der Aufgaben des Abfallbeauftragten vergleichbar sind,
       - die Vermeidung und die Bewirtschaftung der in der Anlage, in dem Betrieb oder dem Rücknahmesystem anfallenden Abfälle und
       - die hergestellten Erzeugnisse sowie
    ♦ an einem oder mehreren von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgängen, in denen sowohl Kenntnisse des Abfallrechts und der Abfalltechnik als auch Kenntnisse über die Pflichten und Rechte des Abfallbeauftragten
      (Inhalte gemäß Anlage 1)
     vermittelt werden, teilgenommen hat.

Hinweis
Die Anforderungen über die Fachkunde (§ 9 Abs. 1) gelten nicht für Abfallbeauftragte, die am 1. Juni 2017 bereits bestellt worden sind.


Zum Nachweis der Fachkunde sind dem zur Bestellung Verpflichteten bei der Bestellung und wenn eine Überprüfung der Fachkunde aus anderen Gründen erforderlich ist, folgende Unterlagen vorzulegen:

  • ein Nachweis der beruflichen Qualifikation
  • ein Nachweis über die einjährige praktische Tätigkeit und
  • eine Bescheinigung über die Teilnahme an dem zuletzt besuchten Lehrgang

Der zur Bestellung Verpflichtete hat die Unterlagen der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

 

Fortbildung (AbfBeauftrV § 9 Abs. 2)

Ab dem 1. Juni 2017 muss der Abfallbeauftragte durch geeignete Fortbildung über den für seine Tätigkeit notwendigen aktuellen Wissensstand verfügen (§ 9 Abs. 2 Satz 1). Dazu hat der zur Bestellung Verpflichtete sicherzustellen, dass der Abfallbeauftragte regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, an von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgängen, in denen Kenntnisse entsprechend Anlage 1 vermittelt werden, teilnimmt (§ 9 Abs. 2 Satz 2).