SAGTierNebG

 



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Saarländisches Ausführungsgesetz zum TierNebG

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Saarländisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz

Kerninhalte

Dieses Gesetz bestimmt die Landkreise und kreisfreien Städte sowie den Regionalverband Saarbrücken als Beseitigungspflichtige im Sinne von § 3 Abs. 1 TierNebG vom 25. Januar 2004 und benennt als zuständige Behörden im Sinne von § 2 TierNebG das Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz und das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz, das zugleich die zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist.

Es regelt zudem die Einzugsbereiche und die Kostentragungspflicht für das Abholen, Sammeln, Befördern, Behandeln, Lagern, Verarbeiten und die endgültige Beseitigung der in § 3 Abs. 1 S. 1 TierNebG bezeichneten tierischen Nebenprodukte.

Links zur RechtsänderungReview vom 12. Januar 2021